Die Kläger haben nach dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Senats vom 24.11.2017, dessen Erlass den Beteiligten am selben Tag per Telefax mitgeteilt worden ist, mit Schriftsatz vom 11.12.2017 beantragt, gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Wird ein solcher Antrag nach Abschluss des Verfahrens gestellt, hat darüber das für die Kostenfestsetzung zuständige Gericht durch nachträglichen Beschluss zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 28.4.1967 – 7 C 128.66, BVerwGE 27, 39, 40 f.; Beschl. v. 28.5.1974 – 8 C 167.69, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 10 S. 4 f., v. 18.11.2002 – 4 C 5.01, NVwZ-RR 2003, 246 Rn 2 f. und vom 10.3.2016 – 2 A 4.14, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 55 m.w.N.). Das ist hier gem. § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs. Der Rechtsstreit ist daher insoweit in entsprechender Anwendung von § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das VG zu verweisen.

AGS 6/2019, S. 312

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge