Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider mit den Rechtsbehelfen kostenrechtlicher Entscheidungen. Beleuchtet werden dabei sämtliche relevanten Kostenverfahren (S. 261).
Das AG Tettnang (S. 271) hat in einer Verkehrsunfallsache eine 1,8-Gebühr aufgrund des Umfangs als angemessen angesehen. Es befasst sich darüber hinaus mit dem Gegenstandswert der Einigungsgebühr.
Wird im Hauptverhandlungstermin das Verfahren getrennt, können dadurch mehrere Hauptverhandlungsterminsgebühren anfallen (LG Hamburg, S. 273).
Nach Auffassung des Bayerischen LSG (S. 276) kann die Terminsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten auch durch ein Gespräch mit dem Richter entstehen.
Grds. hat eine bedürftige Partei auch Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Reisekosten der Partei werden dabei als Gerichtskosten angesehen. Eine Reise der bedürftigen Partei ist aber grds. nur in den Tatsacheninstanzen notwendig. Eine Bewilligung der Reisekosten in einem Revisionsverfahren kommt daher grds. nicht in Betracht, wie der BGH festgestellt hat (S. 282).
In einer weiteren Entscheidung hat der BGH sich mit dem Streitwert bei Anfechtung eines Vergleichs befasst (S. 284).
Mit der Beschwerdeabweisung des Anspruchs auf Duldung von Modernisierungsarbeiten und Verurteilung zum Rückbau begonnener Arbeiten befasst sich der BGH (S. 285).
In einer weiteren mietrechtlichen Entscheidung hatte sich der BGH mit der Beschwer bei Verurteilung zur Räumung und Abweisung der Widerklage auf Fortbestand des Mietverhältnisses befasst (S. 286).
Wird eine Vorschussklage zum Zwecke der Mängelbeseitigung erhoben, richtet sich der Streitwert nach dem verlangten Vorschuss und nicht nach dem Jahresbetrag der möglichen Minderung (OLG Rostock, S. 287).
Strittig ist in der Praxis, ob eine Einigungsgebühr anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte dem anderen seinen 1/2- Miteigentumsanteil überträgt. Das OLG Hamm (S. 290) hat im konkreten Fall eine Einigungsgebühr bejaht. Das OLG Koblenz (AGS 2020, 188) hatte eine Einigungsgebühr dagegen abgelehnt, wenn die Übertragung des Miteigentumsanteils lediglich Zahlungsmittel zum Ausgleich des Zugewinns ist. Das OLG Hamm hat darüber hinaus einen Mehrwert festgesetzt, wenn bei Übertragung des Miteigentumsanteils nicht nur die Haftung im Innenverhältnis geregelt wird, sondern auch im Außenverhältnis. Es bewertet insoweit das Risiko, dass der übertragende Ehegatte im Außenverhältnis doch noch in Anspruch genommen wird.
Gleich zwei Entscheidungen betreffen die Frage, inwieweit die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Das OLG Koblenz stellt mit der einhelligen Rechtsprechung klar, dass die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur dann auch den Mehrwert eines Vergleichs erfasst, wenn hierzu ein ausdrücklicher Beschluss ergangen ist (S. 293). Das LAG Hessen ist letztlich der gleichen Auffassung, folgt aber der ebenso einhelligen Auffassung, dass eine Bewilligung nach Abschluss eines Mehrwertvergleichs konkludent auch den Mehrwertvergleich beinhaltet (S. 294).
Immer wieder kommt es in Kostenfestsetzungsverfahren zum Streit über die Höhe des Abwesenheitsgeldes. Dabei gehen die Rechtspfleger in der Regel von der reinen Fahrzeit aus, die sie über google oder ein anderes Berechnungsprogramm ermitteln. Dabei übersehen sie aber, dass ein gewissenhafter Anwalt auch noch einen Zeitpuffer einbaut, um bei unvorhergesehenen Störungen wie Stau o. ä. dennoch rechtzeitig bei Gericht einzutreffen (VG Würzburg, S. 301). Auch ist der Weg von der Kanzlei zum Pkw und vom Gerichtsparkplatz zum Gerichtssaal mit zu berücksichtigen.
Kontrovers diskutiert wird derzeit die Frage, ob die Kosten eines vom Anwalt im eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters erstattungsfähig sind. Das AG Berlin-Mitte (S. 302) bejaht mit der jüngeren Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit und weist darauf hin, dass bei Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Anwalt die höheren Kosten eines durch den Mandanten selbst beauftragten Terminsvertreter oder die Reisekosten des Hauptbevollmächtigten vermieden werden.
Immer häufiger kommen Regressansprüche der Rechtsschutzversicherer gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Mandatsführung in Betracht. Schadenersatzansprüche des Mandanten gehen nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG auf den Versicherer über. Solche Schadenersatzansprüche kommen auch dann in Betracht, wenn der Versicherer Deckungsschutz gewährt hat, da nach ganz einhelliger Rechtsprechung mit der Deckungsschutzzusage nur die versicherungsvertragliche Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer erfüllt wird. Den Anwalt wird dadurch aber keine "Absolution" erteilt (OLG Köln, S. 303).
Dagegen kann ein Rechtsschutzversicherer sich nicht dagegen wehren, dass der Mandant nach Deckungsschutzzusage einen äußerst ungünstigen Vergleich abschließt und sich demzufolge eine äußerst ungünstige Kostenquote ergibt. Es ist grds. Sache des Versicherungsnehmers, wie er sich vergleicht. Schließt er einen aus Sicht des Versicherers ungünstigen Ver...