1. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das LG zurückzugeben, weil das Verfahren zur Entscheidung über die Abhilfe gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Bei der Entscheidung, ob der sofortigen Beschwerde im Umfange der Anfechtung abzuhelfen ist, hätte das LG auch prüfen müssen, ob der gemeinsame Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zulässig ist. Diese Zulässigkeitsprüfung hat das LG jedoch unterlassen, was sich daraus ergibt, dass es weder in den Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses noch in denen des Nichtabhilfebeschlusses Ausführungen zur Zulässigkeit des Festsetzungsantrages gemacht hat. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre indes erforderlich gewesen, weil Kostenfestsetzungsanträge wie der vorliegende nach std. Rspr. des Senats unzulässig sind (vgl. Beschl. v. 5.3.2012 – 18 W 48/12; Beschl. v. 16.12.2013 – 18 W 168/13; Beschl. v. 9.3.2015 – 18 W 236/14; Beschl. v. 30.6.2017 – 18 W 111/17).
a) Die Beklagten haben als Streitgenossen einen gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der nicht erkennen lässt, zugunsten welches Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Auch wenn ein einheitlicher Festsetzungsantrag nicht grds. ausgeschlossen ist, so muss daraus doch zumindest deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder – bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit – in welcher Gläubigerstellung die Streitgenossen die Festsetzung begehren (BeckOK-ZPO/Jaspersen, 35. Ed., § 103 Rn 31). Dabei mag bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Verhältnis zum Prozessgegner oftmals eine Teilgläubigerschaft naheliegen, die nach der Auslegungsregel des § 420 BGB die Streitgenossen dann im Zweifel auch zu gleichen Anteilen berechtigt (vgl. BGH NJW 2013, 2826 f. [= AGS 2014, 45]; BeckOK-BGB/Gehrlein, 53. Ed., § 420 Rn 3; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn 29). Zwingend ist dies jedoch nicht. Denn bei Stellung eines gemeinsamen Kostenfestsetzungsantrages kann – unbeschadet der Fälle einer Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft nach § 432 BGB – auch die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB gewollt sein (zur entsprechenden Auslegung eines hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses BGH Rpfleger 1985, 321 = BeckRS 1985, 31078544; OLG Hamm NZM 2006, 632, 633). Dies ist auch deshalb von Bedeutung, weil ein solcher Antrag zur Ablehnung der Festsetzung führen müsste, sofern die maßgebliche Kostengrundentscheidung nicht ausnahmsweise eine Gesamtgläubigerschaft der Streitgenossen vorsieht (vgl. Senat, a.a.O.).
Das LG hätte daher schon bei der Entscheidung über den Festsetzungsantrag der Beklagten, spätestens aber bei der Entscheidung über die Abhilfe die Unzulässigkeit des Antrags erkennen und die Parteien gem. § 139 Abs. 3 ZPO hierauf aufmerksam machen müssen, um den Beklagten Gelegenheit zur Einreichung eines zulässigen Festsetzungsantrages zu geben. Dies hat nunmehr im erneut durchzuführenden Verfahren zur Entscheidung über die Abhilfe zu geschehen.
b) Im Rahmen der erneuten Abhilfeprüfung wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass sich diese – wie auch die Zugrundelegung eines neuen Festsetzungsantrages – allein auf die in Streit stehenden Positionen der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes nach den Nrn. 7004, 7005 VV erstrecken kann. Denn nur insoweit hat die Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluss angefochten, der i.Ü. in Rechtskraft erwachsen und damit einer Abänderung nicht mehr zugänglich ist.
c) Sollten die Beklagten auf den zu erteilenden Hinweis einen zulässigen Festsetzungsantrag stellen, wird weiter zu bedenken sein, dass insoweit eine Verzinsung der noch festzusetzenden Beträge gem. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch erst mit Eingang eines zulässigen Kostenfestsetzungsantrages in Betracht kommt.
2. In der Sache weist der Senat für den Fortgang des weiteren Verfahrens darauf hin, dass die Festsetzung der Reisekosten sowie des Tage- und Abwesenheitsgeldes grds. nicht zu beanstanden ist.
a) Der Kostengläubiger kann gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat und zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt (vgl. BVerwG NJW 2017, 3542, 3543; ferner Senat, Beschl. v. 13.8.2015 – 18 W 140/15 zu einer Partei mit Sitz im Ausland).
Zwar ist es ein wesentliches Argument für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Rechtsanwalts, dass der Auftraggeber oftmals auf eine räumliche Nähe für ein persönliches Beratungsgespräch achten wird (vgl. BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 91 Rn 170 m.w.N.). Diese Nähe ist bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts am dritten – und hier weit von dem eigenen Sitz entfernt liegenden – Ort (Hamburg-Berlin) freilich ebenso wenig gegeben wie bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes aus der Niederlassung am Ort des Prozessgerichts (Frankfurt am Main). Gleichwo...