1. Stellen mehrere Streitgenossen gemeinsam einen einheitlichen Kostenfestsetzungsantrag, muss daraus deutlich werden, in welchen Beteiligungsverhältnissen oder – bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit – in welcher Gläubigerstellung (Teil-, Mit- oder Gesamtgläubiger) sie die Festsetzung begehren.
  2. Der Kostengläubiger kann gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann die Erstattung der Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten verlangen, wenn dieser seinen Sitz am dritten Ort hat und zugleich Mitglied einer überörtlichen Sozietät ist, die auch über eine Niederlassung am Ort des Prozessgerichts verfügt.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.3.2020 – 18 W 32/20

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