Die gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat der Obergerichtsvollzieher eine Gebühr gem. § 9 GvGKostG i.V.m. Nr. 208 GvKostG-KostVerz. i.H.v. 8,00 EUR nebst anteiliger Pauschale von 1,60 EUR in Ansatz gebracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, da der Obergerichtsvollzieher in seinem Anschreiben an die Schuldnerin zwecks Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nur auf die Möglichkeit der Vollzahlung binnen zwei Wochen hingewiesen hat, sondern dieser zugleich Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung als Möglichkeit in Aussicht gestellt hatte (ebenso: OLG Braunschweig DVGZ 2019, 43; LG Duisburg DVGZ 2018, 122; LG Flensburg, Beschl. v. 11.10.2019 – 5 T 124/19; Richter/Zuhn, DVGZ 2017, 29, 33, linke Sp., 1. Abs., auf die sich der Bezirksrevisor zur Stützung seiner Rechtsansicht zu Unrecht beruft). Die gegenüber Nr. 207 GvKostG-KostVerz. ermäßigte Gebühr entsteht für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache, der hier stattgefunden hat.
Gem. § 802b Abs. 1 ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Erhält er den Auftrag, gem. § 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung tätig zu werden, dann beinhaltet das zugleich den Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung jedenfalls dann, wenn der Gläubiger Solches in seiner Beauftragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bestimmt der Gerichtsvollzieher sodann Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und fordert er den Schuldner in demselben Schreiben nicht nur zur Vollzahlung binnen zwei Wochen auf, § 802f Abs. 1 ZPO, sondern bietet er ihm die Möglichkeit an, einen Zahlungsaufschub zu gewähren oder in Raten zu zahlen, dann fällt die Gebühr nach Nr. 208 Nr. 208 GvKostG-KostVerz. an. Das stellt einen Mehraufwand des Gerichtsvollziehers dar, der es rechtfertigt, den vorgenannten Gebührentatbestand als erfüllt anzusehen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufsucht oder schriftlich kontaktiert. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob der Gerichtsvollzieher den Versuch der gütlichen Einigung in dem Schreiben unternimmt, mit dem er den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft lädt oder dieses in einem separaten Anschreiben erfolgt. Wie groß der Aufwand des Gerichtsvollziehers ist, spielt für die Erfüllung des Gebührentatbestandes keine Rolle, da dort eine entsprechende Differenzierung nicht vorgesehen ist, sondern es erfolgt eine pauschale Abgeltung seiner Bemühungen.
AGS 6/2020, S. 283 - 284