Nach dem JVEG erhalten die herangezogenen Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie die in § 23 JVEG bezeichneten Dritten und die ehrenamtlichen Richter ihre Entschädigung bzw. Vergütung. Die nach dem JVEG geleisteten Zahlungen sind vom Kostenschuldner als Gerichtskosten wieder einzuziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.[9]

Hinsichtlich der gegen eine nach dem JVEG geleisteten Zahlung einzulegenden Rechtsbehelfe muss deshalb zunächst unterschieden werden, ob ein Berechtigter, dem eine Zahlung nach dem JVEG zusteht, Rechtsbehelf einlegen will, oder ob sich eine Partei, die im Rahmen der Gerichtskosten mit den Zahlungen nach dem JVEG belastet wird, dagegen wendet.

[9] So dürfen etwa die an ehrenamtliche Richter geleisteten Entschädigungen nicht eingezogen werden (vgl. Anm. Abs. 1 zu Nr. 9005 GKG-KostVerz., Anm. Abs. 2 zu Nr. 31005 GNotKG-KostVerz.), Gleiches gilt für bestimmte Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten (vgl. z.B. Anm. Abs. 3 bis 5 zu Nr. 9005 GKG-KostVerz.).

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