2.1 Beschwerde
Die Festsetzung des Werts kann mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde (§ 68 Abs. 1 S. 1, 2 GKG, § 59 Abs. 1 S. 1, 2 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG).
Der Beschwerdeführer muss durch die Wertfestsetzung beschwert sein. Eine Beschwer kann bei den Parteien oder Beteiligten, Kostenschuldnern, der Staatskasse und den beteiligten Anwälten vorliegen. Die Beschwer fehlt einer Partei jedoch, wenn sie die Heraufsetzung des Werts begehrt, ebenso bei einem Anwalt, der eine Herabsetzung beantragt.
Die Beschwerde ist fristgebunden. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG, § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG). War die Beschwerde fristgerecht eingelegt, kann die Entscheidung über die Wertfestsetzung auch noch nach Fristablauf geändert werden. Ist die angegriffene Wertfestsetzung später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgt, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG, § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG). Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 68 Abs. 1 S. 4 GKG, § 59 Abs. 1 S. 4 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 4 GNotKG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, welches den angegriffenen Beschluss erlassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1, 5 GKG, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 4 S. 1, 4 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1, 4 GNotKG). § 129a ZPO gilt entsprechend, sodass die Erklärung vor der Geschäftsstelle jedes AG erklärt werden kann. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es auch in den Anwaltsverfahren nicht (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 4 S. 1 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG).
Es besteht ein Abhilferecht, anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m § 57 Abs. 3 S. 1 FamGKG; § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG). In Familiensachen entscheidet das OLG über die Beschwerde (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 3 S. 1 FamGKG). Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen, ist das OLG als Beschwerdegericht zuständig (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG).
2.2 Weitere Beschwerde
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die weitere Beschwerde nur statt, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und dieses die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG). Die weitere Beschwerde kann nur auf eine Rechtsverletzung gestützt werden, wobei §§ 546, 547 ZPO entsprechend gelten. Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG, dessen Entscheidung unanfechtbar ist. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen (§ 68 Abs. 1 S. 6 GKG, § 83 Abs. 1 S. 6 GNotKG).
Im Bereich des FamGKG ist keine weitere Beschwerde vorgesehen, da über die Beschwerde das OLG entscheidet.