1. Einleitung
Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine im Kostenfestsetzungsverfahren ergangene Entscheidung des Rechtspflegers, ist sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einzulegen. Dabei ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren lediglich der betragsmäßigen Bezifferung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Kosten dient. Folglich kann mit dem Rechtsbehelf auch nur angegriffen werden, dass einzelne Kostenpositionen festgesetzt oder abgesetzt wurden, z.B. dass nicht notwendige Reisekosten festgesetzt wurden oder zu hohe Gebühren berechnet sind.
Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren an die gerichtliche Kostenentscheidung im Urteil bzw. Beschluss gebunden ist, sodass die sich aus der Kostenentscheidung selbst ergebende Erstattungspflicht nicht angegriffen werden kann.
Überblick über die statthaften Rechtsbehelfe
2. Sofortige Beschwerde
Gegen die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO). Ist der Beschwerdewert nicht erreicht, findet, weil die angegriffene Entscheidung durch den Rechtspfleger erlassen wurde, die befristete Erinnerung nach § 11 RPflG statt (s. unten Nr. 3).
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen, und zwar bei dem Gericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Kann dieser nicht zugestellt werden, spätestens fünf Monate nach der Beschlussverkündung. Auch in Strafsachen beträgt die Beschwerdefrist, abweichend von § 311 Abs. 2 StPO, zwei Wochen (§ 464b S. 4 StPO). In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt gleichfalls die Zwei-Wochen-Frist (§ 85 FamFG i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, in der die angegriffene Entscheidung benannt werden muss und zu erklären ist, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 ZPO).
Der Rechtspfleger besitzt ein Abhilferecht (§ 572 Abs. 1 S. 1 ZPO). Hilft er nicht ab, hat er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Beschwerdegericht bestimmt sich nach allgemeinen Vorschriften, so dass z.B. in Familiensachen das OLG zuständig ist. Durch das Beschwerdegericht erfolgt von Amts wegen die Prüfung, ob die sofortige Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist (§ 572 Abs. 2 S. 1 ZPO) und hat sie anderenfalls als unzulässig zu verwerfen (§ 572 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet sodann die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO statt.
3. Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG
Ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wurde, so findet stets die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, da es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt.
Die Erinnerung ist fristgebunden und binnen zwei Wochen nach Zustellung der angegriffenen Entscheidung einzulegen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger besitzt ein Abhilferecht, anderenfalls hat er die Erinnerung dem Abteilungsrichter vorzulegen, der abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 S. 5, 6 RPflG). I.Ü. verweist § 11 Abs. 2 S. 7 RPflG auf die für die sofortige Beschwerde geltenden Regelungen.
4. Abänderung der Kostenfestsetzung nach Streitwertänderung
Da befristete Rechtsbehelfe stattfinden, erwächst auch der Kostenfestsetzungsbeschluss in formeller Rechtskraft (§ 705 ZPO) und kann, wenn ein Rechtsbehelf nicht eingelegt wird, nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr abgeändert werden. Eine Durchbrechung der formellen Rechtskraft findet aber ausnahmsweise statt, wenn nach erfolgter Kostenfestsetzung eine Entscheidung ergeht, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird und diese Wertfestsetzung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt. In diesen Fällen ist der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag hin zu ändern (§ 107 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Antrag ist binnen eines Monats bei dem Gericht der ersten Instanz zu stellen (§ 107 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses und wenn es einer solchen nicht bedarf, mit dessen Verkündung (§ 107 Abs. 2 S. 2 ZPO). Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 107 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag und den abgeänderten Kostenfestsetzungsbeschluss findet wiederum die sofortige Beschwerde statt (§ 107 Abs. 3, § 104 Abs. 3 ZPO), wenn der Beschwerdewert mehr als 200,00 EUR beträgt. Anderenfalls findet, weil es sich um eine Entscheidung des Rechtspflegers handelt, die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.