1. Überblick
In den Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Hinterlegungen bei den Hinterlegungsstellen der AGe zählen, werden Kosten nach dem JVKostG erhoben. Daneben bestehen in den Ländern Justizkostengesetze, die auf das JVKostG verweisen und die zudem eigene Gebührentatbestände vorsehen. Auch in den Justizverwaltungssachen wird der Kostenansatz durch einen Kostenbeamten aufgestellt, der gegenüber dem Behördenvorstand und dem Bezirksrevisor weisungsgebunden ist. In den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, ist die konkrete Gebührenhöhe durch den Beamten zu bestimmen, dem die Sachentscheidung in der Justizverwaltungssache obliegt (§ 46 KostVfg).
2. Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Soll ein Kostenansatz in einer Justizverwaltungssache angefochten werden, ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 Abs. 1 S. 1 JVKostG zu stellen. Die Regelung findet aufgrund der in den Landesjustizkostengesetzen enthaltenen Verweisungen auch in den Verfahren vor den Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Regelung wegen § 1 Abs. 2 S. 1 JVKostG dort nicht bereits unmittelbar gilt. Keine Anwendung findet hingegen § 30a EGGVG.
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, entscheidet das AG, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat (§ 22 Abs. 1 S. 1 JVKostG). I.Ü. verweist § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG für das Verfahren zumeist auf die Regelungen des GKG über die Erinnerung. Handelt es sich um eine Justizverwaltungssache im Bereich der Arbeits-, Finanz-, Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, entscheidet anstelle des AG das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat (§ 22 Abs. 2 JVKostG).
Der Antrag ist danach schriftlich zu stellen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG). Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Der Antrag ist nicht fristgebunden, kann somit höchstens verwirkt sein. Er besitzt keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG), jedoch kann das zuständige Gericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen.
3. Beschwerde gegen die Entscheidung des AG
Gegen die Entscheidung des AG über die Einwendungen findet die Beschwerde
statt (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG), wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Zulassung der Beschwerde erfolgt ist.
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Sie ist bei dem AG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 5 GKG), welches ein Abhilferecht besitzt. Die Einlegung hat schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erfolgen (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG). Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es nicht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 7 S. 1 GKG).
4. Weitere Beschwerde
Da das LG über die Beschwerde entscheidet, findet nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG die weitere Beschwerde statt, wenn sie das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wobei §§ 546, 547 ZPO entsprechend gelten (§ 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG). Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG, dessen Entscheidung unanfechtbar ist.