1. Überblick über die Rechtsbehelfe
Nach dem JVEG erhalten die herangezogenen Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer sowie die in § 23 JVEG bezeichneten Dritten und die ehrenamtlichen Richter ihre Entschädigung bzw. Vergütung. Die nach dem JVEG geleisteten Zahlungen sind vom Kostenschuldner als Gerichtskosten wieder einzuziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist.
Hinsichtlich der gegen eine nach dem JVEG geleisteten Zahlung einzulegenden Rechtsbehelfe muss deshalb zunächst unterschieden werden, ob ein Berechtigter, dem eine Zahlung nach dem JVEG zusteht, Rechtsbehelf einlegen will, oder ob sich eine Partei, die im Rahmen der Gerichtskosten mit den Zahlungen nach dem JVEG belastet wird, dagegen wendet.
2. Rechtsbehelfe der nach dem JVEG berechtigten Personen
Die Zahlungen nach dem JVEG werden auf fristgerechten Antrag (§ 2 Abs. 1 JVEG) zunächst im Verwaltungsverfahren durch den Anweisungsbeamten festgesetzt und zur Auszahlung gebracht. Es handelt sich um einen haushaltsrechtlichen Akt. Ist die berechtigte Person oder der Vertreter der Staatskasse mit der Festsetzung des Anweisungsbeamten nicht einverstanden, kann die gerichtliche Festsetzung beantragt werden (§ 4 Abs. 1 JVEG). Hierüber entscheidet der Richter, der für das Verfahren, in dem der Berechtigte herangezogen wurde, zuständig ist. Ist für das Verfahren nach dem RPflG der Rechtspfleger zuständig, entscheidet dieser. Das Gericht setzt die Entschädigung oder Vergütung sodann betragsmäßig fest. Zu beachten ist, dass der Antrag auf gerichtliche Festsetzung durch den Berechtigten auch sofort gestellt werden kann, er also nicht zuerst das Verwaltungsverfahren beschreiten muss. Auch das Gericht kann eine Festsetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG von Amts wegen vornehmen.
Gegen die gerichtliche Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 4 Abs. 3 JVEG). Beschwerdegericht ist stets das nächsthöhere Gericht (§ 4 Abs. 4 S. 2 JVEG), sodass in Familiensachen nicht das OLG, sondern das LG entscheidet. Es besteht ein Abhilferecht (§ 4 Abs. 4 S. 1 JVEG).
Die Beschwerdeentscheidung kann mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden, wenn das LG über die Beschwerde entschieden hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG). Entscheidungen des OLG und des BGH sind unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 JVEG) sowie die Beschwerde sind schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Frist zur Einlegung ist für die Rechtsbehelfe nicht vorgesehen, sodass sie höchstens verwirkt sein können. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es nicht (§ 4 Abs. 6 S. 1 JVEG), auch wenn es sich um das Verfahren, in dem der Berechtigte herangezogen wurde, um ein Anwaltsverfahren handelt. Lässt sich der Berechtigte jedoch anwaltlich vertreten, finden die für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Regelungen der Verfahrensordnung über die Bevollmächtigung entsprechend Anwendung (§ 4 Abs. 6 S. 2 JVEG).
Hat der Rechtspfleger über den Antrag nach § 4 Abs. 1 JVEG entschieden, findet die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist und auch keine Zulassung der Beschwerde erfolgt ist. Die Erinnerung ist, anders als die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Abteilungsrichter vor, der abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 S. 5, 6 RPflG).
3. Rechtsbehelfe der Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten
An dem Verfahren nach § 4 JVEG sind die Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beteiligt, sondern ausschließlich die nach dem JVEG berechtigte Person und die Staatskasse. Die Parteien und Beteiligten können deshalb die Höhe der nach dem JVEG geleisteten Zahlungen, die im Rahmen der Gerichtskosten (vgl. Nr. 9005 GKG-KostVerz., Nr. 2005 KV-FamGKG, Nr. 31005 GNotKG-KostVerz.) eingezogen werden, nur mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 GKG, § 57 Abs. 1 FamGKG, § 81 Abs. 1 GNotKG) angreifen. Sind solche Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt, ist gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde bzw. Erinnerung einzulegen (s. oben III).
Da die Parteien nicht am Verfahren nach § 4 JVEG beteiligt sind, bestimmt § 4 Abs. 9 JVEG ausdrücklich, dass Beschlüsse, die im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung (§ 4 Abs. 1 JVEG) oder einer Beschwerde bzw. weiteren Beschwerde nach § 4 Abs. 4, 5 JVEG ergehen, nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken. Das bedeutet, dass eine solche Entscheidung für ein Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Gerichtskostengesetzen nicht bindet.