1. Einleitung
Ist der Wert in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt, kann gegen die durch das Gericht erfolgte Wertfestsetzung Beschwerde nach den Gerichtskostengesetzen eingelegt werden. Hat der Kostenbeamte den Wert hingegen selbstständig ermittelt, weil eine gerichtliche Wertfestsetzung unterblieben ist, muss Erinnerung eingelegt werden. Zu beachten ist zudem, dass sowohl der Kostenbeamte für den gerichtlichen Kostenansatz als auch der Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung an eine gerichtliche Wertfestsetzung gebunden sind.
Neben den Parteien steht nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch dem Rechtsanwalt das Recht zu, für die Abrechnung seiner Gebühren einen Antrag auf gerichtliche Wertfestsetzung zu stellen. Ebenso räumt ihm § 32 Abs. 2 S. 2 RVG das Recht ein, die gegen die gerichtliche Wertfestsetzung vorgesehenen Rechtsmittel aus eigenem Recht einzulegen. Da ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegen muss, kann der Anwalt einen solchen Rechtsbehelf nur mit dem Ziel einen höheren Wert zu erlangen einlegen. Erfolgt keine gerichtliche Wertfestsetzung, weil sich die Gerichtsgebühren nicht nach einem Wert berechnen, oder fehlt es an einem solchen Wert, kann der Rechtsanwalt zudem nach § 33 RVG einen Antrag auf Wertfestsetzung stellen, für den eigenständige Rechtsbehelfe vorgesehen sind (s. unten Nr. 3).
2. Verfahren nach den Gerichtskostengesetzen
2.1 Beschwerde
Die Festsetzung des Werts kann mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde (§ 68 Abs. 1 S. 1, 2 GKG, § 59 Abs. 1 S. 1, 2 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG).
Der Beschwerdeführer muss durch die Wertfestsetzung beschwert sein. Eine Beschwer kann bei den Parteien oder Beteiligten, Kostenschuldnern, der Staatskasse und den beteiligten Anwälten vorliegen. Die Beschwer fehlt einer Partei jedoch, wenn sie die Heraufsetzung des Werts begehrt, ebenso bei einem Anwalt, der eine Herabsetzung beantragt.
Die Beschwerde ist fristgebunden. Sie muss innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder sonstigen Erledigung des Verfahrens eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG, § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG). War die Beschwerde fristgerecht eingelegt, kann die Entscheidung über die Wertfestsetzung auch noch nach Fristablauf geändert werden. Ist die angegriffene Wertfestsetzung später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgt, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Bekanntgabe des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG, § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG). Im Falle der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht (§ 68 Abs. 1 S. 4 GKG, § 59 Abs. 1 S. 4 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 4 GNotKG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, welches den angegriffenen Beschluss erlassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1, 5 GKG, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 4 S. 1, 4 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1, 4 GNotKG). § 129a ZPO gilt entsprechend, sodass die Erklärung vor der Geschäftsstelle jedes AG erklärt werden kann. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es auch in den Anwaltsverfahren nicht (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 S. 1 GKG, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 4 S. 1 FamGKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG).
Es besteht ein Abhilferecht, anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 GKG, § 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m § 57 Abs. 3 S. 1 FamGKG; § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG). In Familiensachen entscheidet das OLG über die Beschwerde (§ 59 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 57 Abs. 3 S. 1 FamGKG). Auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen, ist das OLG als Beschwerdegericht zuständig (§ 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG).
2.2 Weitere Beschwerde
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die weitere Beschwerde nur statt, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und dieses die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG, § 83 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG). Die weitere Beschwerde kann nur auf eine ...