1. Einleitung
Für die Festsetzung der folgenden Ansprüche gilt § 168 FamFG, auf den zahlreiche Vorschriften verweisen:
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Ansprüche von Betreuern gegenüber der Staatskasse (§ 292 Abs. 1 FamFG), |
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Ansprüche von Pflegern gegenüber der Staatskasse (§ 168 Abs. 5 FamFG), |
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Ansprüche von Verfahrenspflegern gegenüber der Staatskasse (§ 277 Abs. 5 S. 2 FamFG ggfs. i.V.m. §§ 318, 419 Abs. 5 S. 1 FamFG) |
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Ansprüche von Vormündern gegenüber der Staatskasse (§ 168 Abs. 1 FamFG), |
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Ansprüche von Verfahrensbeiständen gegenüber der Staatskasse (§ 158 Abs. 7 S. 6 FamFG), |
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Ansprüche des Vormunds gegen den Mündel, |
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Ansprüche des Pflegers gegen den Betroffenen, |
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Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten, |
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Ansprüche des Betreuers oder Vormunds gegen die Erben, |
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Festsetzung von Regressansprüchen der Staatskasse gegen den Mündel oder dessen Erben (§§ 1836c bis 1836e BGB). |
2. Festsetzung im Verwaltungsverfahren
Die Festsetzung und Auszahlung der Ansprüche erfolgt zunächst in einem Verwaltungsverfahren (§ 168 Abs. 1 S. 4 FamFG), wenn sich die Ansprüche gegen die Staatskasse richten. Mit dem Verweis auf das JVEG soll jedoch lediglich die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bestimmt werden. Eine Anwendbarkeit der Rechtsbehelfe des § 4 JVEG oder der Fristen des § 2 JVEG ist damit nicht eröffnet.
3. Gerichtliche Festsetzung
Eine Festsetzung durch das Gericht mittels Beschlusses erfolgt nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Die gerichtliche Festsetzung kann jedoch auch von Amts wegen erfolgen. Antragsberechtigt ist derjenige, der einen Anspruch geltend macht, also insbesondere Betreuer, Pfleger, Vormund und Verfahrensbeistand.
Zuständig ist das Gericht bei dem das Vormundschafts- oder Betreuungsverfahren geführt wird, da das Verfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG kein eigenständiges Verfahren darstellt, sondern Teil des Verfahrens ist, in dem der Betreuer, Pfleger, Vormund usw. bestellt wurde. Umstritten ist die funktionelle Zuständigkeit, da das RPflG keine ausdrücklichen Regelungen hierzu enthält und hinsichtlich der Betreuungs- und Familiensachen auch keine Vollübertragung (§ 3 Nr. 1 RPflG), sondern nur eine Vorbehaltsübertragung (§ 3 Nr. 2 RPflG) erfolgt ist. Die Literatur geht jedoch dennoch von einer Zuständigkeit des Rechtspflegers aus, da insoweit ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegen soll.
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, der gem. § 39 S. 1 FamFG auch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
4. Beschwerde und Rechtsbeschwerde
Gegen die gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG findet die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statt. Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, muss der Beschwerdewert 600,00 EUR übersteigen oder eine Zulassung erfolgen (§ 61 Abs. 1, 2 FamFG). Die Beschwerde ist befristet und muss binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (§ 63 Abs. 1 FamFG). Zu beachten ist, dass der Staatskasse in Betreuungssachen eine dreimonatige Beschwerdefrist eingeräumt ist (§ 304 Abs. 2 FamFG).
Ein Abhilferecht besteht nur, soweit es sich nicht um eine Familiensache handelt (§ 68 Abs. 1 S. 2 FamFG). Vormundschaften und die Kindschaftssachen, in denen ein Verfahrensbeistand bestellt wird, zählen zu den Familiensachen. Ebenso die Umgangsverfahren, in denen ein Umgangspfleger bestellt wird.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statt, wenn sie zugelassen wurde.
5. Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG
Ist die gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG durch den Rechtspfleger erfolgt und ist eine Beschwerde nach § 61 Abs. 1, 2 FamFG nicht zulässig, findet die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger besitzt ein Abhilferecht (§ 11 Abs. 2 S. 5 RPflG). Im Fall der Nichtabhilfe ist die Erinnerung dem zuständigen Abteilungsrichter vorzulegen, der abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 S. 6 RPflG).