1. Anwendungsbereich
Ist ein kostenrechtlicher Verwaltungsakt, der beim Vollzug von GKG, FamGKG, GNotKG oder JVEG oder einer sonstigen kostenrechtlichen Vorschrift, die für ein gerichtliches Verfahren oder einen Justizverwaltungsverfahren gilt, nicht anfechtbar, weil das jeweilige Kostengesetz nicht ausdrücklich einen Rechtsbehelf vorsieht, greift die Auffangregelung des § 30a EGGVG ein. Solche Justizverwaltungsakte sind folglich stets anfechtbar.
Anwendungsfälle sind beispielsweise Verwaltungsakte wegen Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Gerichtskosten sowie Verwaltungsakte wegen einer Aufrechnung. Da § 30a EGGVG aber nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Arbeitsgerichtsbarkeit gilt, ist bei solchen Streitigkeiten im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten jedoch der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2. Verfahren
Über den Antrag entscheidet das AG, in dessen Bezirk die für die Einziehung oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat (§ 30a Abs. 2 S. 1 EGGVG). Verfügt die Gerichtskasse über eine Außenstelle, die sich in einem anderen AGbezirk als der Hauptsitz befindet, ist das für den Hauptsitz örtlich zuständige AG auch für die Außenstelle zuständig.
Für das Verfahren verweist § 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG auf §§ 7a, 81 Abs. 2 bis 8, § 84 GNotKG.
Der Antrag ist danach schriftlich zu stellen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Der Antrag ist nicht fristgebunden, kann somit höchstens verwirkt sein. Es besteht keine aufschiebende Wirkung (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 7 S. 1 GNotKG), jedoch kann das zuständige Gericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen anordnen.
3. Beschwerde gegen die Entscheidung des AG
Gegen die Entscheidung des AG findet die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Zulassung der Beschwerde erfolgt ist (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 2 GNotKG).
Die Beschwerde ist nicht fristgebunden. Sie ist bei dem AG einzulegen (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 4 GNotKG). Es besteht ein Abhilferecht (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 5 S. 1 GNotKG). Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es nicht. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 7 S. 1 GNotKG). Beschwerdegericht ist stets das LG, und zwar unabhängig vom Rechtszug der Hauptsache.
4. Weitere Beschwerde
Da das LG über die Beschwerde entscheidet, findet nach § 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG die weitere Beschwerde statt, wenn sie das LG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, wobei §§ 546, 547 ZPO entsprechend gelten (§ 30a Abs. 2 S. 3 EGGVG i.V.m. § 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG). Über die weitere Beschwerde entscheidet das OLG, dessen Entscheidung unanfechtbar ist.
Autor: Dipl.-Rpfl. Hagen Schneider, Magdeburg
AGS 6/2020, S. 261 - 271