Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; dabei wird nicht verkannt, dass sie hinsichtlich der Beurteilung der Höhe der anwaltlichen Reisekosten mit den von der Klägerin zitierten Senatsentscheidungen nicht vollständig in Einklang steht.
1. Nicht richtig ist zunächst die Ansicht der Beschwerde, das OLG München weiche in seinen von der Klägerin zitierten Beschlüssen (v. 9.2.2018 – 11 W 1659/17 bzw. v. 4.1.2018 – 11 W 1750/17, beide jeweils zugunsten der hiesigen Klägerin ergangen) von den vom BGH zum sogenannten "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätzen ab, beispielsweise in dessen Beschl. v. 21.12.2011 – I ZB 47/09: Es heißt in dieser BGH-Entscheidung – wie übrigens auch in den anderen einschlägigen Beschlüssen – lediglich, die entsprechenden Reisekosten seien "regelmäßig" nur in bestimmter Höhe erstattungsfähig. In den zitierten Entscheidungen des OLG München wird insoweit lediglich ein Ausnahmefall angenommen, da der BGH immer auch davon ausgeht, "auf den Einzelfall bezogene Erwägungen" seien möglich (s. zuletzt etwa Beschl. v. 27.2.2018 – II ZB 23/16 Rn 11 a.E.).
2. Zur Bestimmung der hier beschwerdegegenständlichen Reisekosten eines "Rechtsanwalts am dritten Ort" sind zwei Fragen zu trennen: Zum einen, ob die Klägerin – abweichend vom Grundsatz, wonach eine Partei einen Anwalt entweder am Gerichts- oder aber am Wohnort mandatieren darf – hier ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ("Spezialisierung", "Hausanwalt", Vielzahl von Prozessen im gesamten Bundesgebiet etc.) – einen Anwalt "am dritten Ort" beauftragen kann; zum anderen, ob – im Falle der Bejahung dieser Frage – dessen Reisekosten in voller Höhe berücksichtigungsfähig sind (oder ebenfalls nur die fiktiven vom Geschäftssitz der Klägerin zum Prozessort).
a) In der Regel darf eine Partei ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort (Ausnahme: ein eingehendes Mandantengespräch ist nicht erforderlich), immer aber einen am Ort des Prozessgerichts beauftragen (s. z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 – IV ZB 18/12 Rn 10 ff.; Beschl. v. 8.3.2012 – IX ZB 174/10 Rn 8, jew. m.w.N.).
Die Rspr., hat dabei für bestimmte Konstellationen Ausnahmen hiervon vorgesehen, d.h. auch die Kosten eines Anwaltes "am dritten Ort" können erstattungsfähig sein (z.B. BGH, Beschl. v. 7.6.2011 – VIII ZB 102/08 [= AGS 2011, 460 ] oder – häufig, jedoch häufig auch unpassend, zitiert – Beschl. v. 28.6.2006 – IV ZB 44/05, "Hausanwalt"; vgl. auch die Aufzählung bei Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn 139 ff.).
b) Die Klägerin war hier nach Ansicht des Senates nicht gehalten, einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu wählen, vielmehr stellt es keinen kostenrechtlichen Obliegenheitsverstoß dar, wenn sie, als bundesweit tätige und prozessierende Bank, gleichgeartete Abrechnungsforderungen aus Leasingverträgen in die Hand einer, einzigen Anwaltskanzlei gibt, die die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kennt, keiner oder nur geringfügiger Anleitung bedarf und einen Überblick über einschlägige Rspr., zum Leasingrecht und speziell zu den Konsequenzen für die rechtlichen Belange Klägerin hat (was in den beiden genannten Senatsbeschlüssen übrigens ebenso beurteilt wird; s. dazu BGH, Beschl. v. 27.2.2018 – II ZB 23/16 Rn 11 f., Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn 143). Der (schillernde) Begriff "Hausanwalt" mag hier nicht fernliegen – andererseits sind die Voraussetzungen des BGH-Beschlusses v. 28.6.2006 – IV ZB 44/05 (jährlich 120 bis 150 Gerichtsverfahren, Mandatierung in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen ohne weitere Instruktionen usw. usw.) hier nicht gegeben, insbesondere genügt eine langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant gerade nicht, um die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" kostenrechtlich zu rechtfertigen (eindeutig BGH, Beschl. v. 21.12.2011 – I ZB 47/09 Rn 9 a.E.; Beschl. v. 12.11.2009 – I ZB 101/08 Rn 12; Beschl. v. 20.5.2008 – VIII ZB 92/07 Rn 8).
3. Geht man davon aus, dass der Beklagte hier die interne Betriebsorganisation der Klägerin, insbesondere die Mandatierung einer bestimmten, mit dieser verbundenen und für sie bundesweit tätigen Kanzlei, hinzunehmen hat, so folgt daraus allerdings nicht, dass anwaltliche Reisekosten aus Köln erstattungsfähig sind, wenn sowohl Geschäftssitz der Klägerin wie auch Sitz des Prozessgerichts in München liegen.
a) Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines Anwaltes "am dritten Ort" bedeutet nicht zwingend, dass dessen Reiseaufwendungen unbegrenzt berücksichtigungsfähig wären (s. hierzu die Überschrift bei Müller-Rabe, a.a.O., VV Nr. 7003 bis 7006 Rn 139; die dort zitierten BGH-Entscheidungen jedenfalls geben dies wohl nicht her).
Bejaht man die Voraussetzungen für die Annahme eines "Hausanwalts" bzw., wie hier, eines routinemäßig für alle Prozesse im Bundesgebiet Beauftragten, so kann dies auch bedeut...