Die Parteien sind Geschwister und haben in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wechselseitig erbrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

Klage und Widerklage hatten erstinstanzlich nur teilweise Erfolg. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, schlossen sie vor dem Berufungsgericht einen Vergleich. Dieser sah im Wesentlichen vor, dass der Kläger an die Beklagte 8.000,00 EUR zahlt, die Kontoguthaben der Mutter hälftig an die Parteien ausgezahlt werden und die Erbengemeinschaften nach dem Großvater, der Großmutter und der Mutter der Parteien mit diesem Vergleich auseinandergesetzt sind.

Die Beklagte hat anschließend die Anfechtung des Vergleichs erklärt sowie dessen Sittenwidrigkeit geltend gemacht und beantragt, das Berufungsverfahren fortzusetzen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund des Vergleichs beendet worden ist. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen und den Streitwert auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen hat die Beklagte Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung erhoben und zuletzt eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 28.536,32 EUR angeregt.

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