Die Klägerin macht aus einem Mietvertrag einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung von Mängeln geltend. Weiterhin begehrt sie die Erstattung von Gutachterkosten im Wege des Schadensersatzes.
Mit ihrem Klagantrag zu 1) hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 697.147,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Mit dem Klagantrag zu 2) hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen den Betrag von 696.000,00 EUR übersteigenden Vorschuss zu zahlen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Das LG Rostock hat den Gegenstandswert auf 766.747,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Klagantrag zu 2) mit 69.600,00 EUR bewertet.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin den Streitwert abzuändern und auf 29.626,39 EUR festzusetzen. Auf die Streitwertberechnung finde § 41 Abs. 5 S. 1 GKG Anwendung. Hiernach sei bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Zwar erfasse der Wortlaut der Norm nicht Ansprüche auf Zahlung eines Vorschusses zur Finanzierung von Instandsetzungsmaßnahmen. Doch lägen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG vor.
Aus den Erwägungen des Gesetzgebers gehe hervor, dass mit § 41 Abs. 5 GKG der besonderen Situation der Instandsetzung und Modernisierung Rechnung getragen werden solle. Der Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen sei eine besondere Ausprägung des Anspruchs auf die Beseitigung des Mangels und damit auf Instandsetzung. Wie die Mangelbeseitigungsklage lege in gleichem Maße auch die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erhobene Vorschussklage das Interesse an der Beseitigung der vorhandenen Mängel offen.
§ 41 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GKG solle in erster Linie vermeiden, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme erfolge. Deshalb sei eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG für die Bemessung des Gebührenstreitwertes aufgrund der vergleichbaren Interessenlage geboten.
Die Streithelferin ist dem entgegen getreten. Gegenstand der Klage sei nicht die Beseitigung der Mängel, so dass eine Bestimmung des Gebührenstreitwertes nach § 41 Abs. 5 GKG nicht in Betracht komme. Vielmehr bemesse sich der Streitwert einer Vorschussklage an den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung.
Das Ziel der Begrenzung des Streitwertes nach § 41 Abs. 5 GKG bestehe darin, Mietern die Möglichkeit zu geben, eine gerichtliche Prüfung durchführen zu lassen und nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von einer solchen Prüfung abgehalten zu werden. Dieser sozialpolitische Punkt greife hier jedoch nicht. Bei der Klägerin handele es sich nicht um ein kleines oder mittelständisches Unternehmen oder einen Wohnraummieter, sondern um ein Großunternehmen. Sie könne eine solche gerichtliche Prüfung jederzeit durchführen lassen. Die Klägerin habe sogar die Gerichtskosten nach einem Streitwert aus dem Wert des Vorschusses gezahlt.
Folgte man i.Ü. der Ansicht der Klägerin, müsste auch dann, wenn der Mieter einen Mangel bereits beseitigt hat und nur noch die Kostenerstattung mit der Klage verfolgt, ebenfalls die Gebühren nach § 41 Abs. 5 GKG berechnet werden. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Mieter die Mängelbeseitigung bereits durchgeführt hat oder zunächst die Kosten im Wege eines Vorschusses geltend macht.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.