1. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gem. § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat der Senat gem. § 3 ZPO auf 300.000,00 EUR festgesetzt. Das Berufungsgericht geht dagegen von 290.000,00 EUR aus. Es bemisst den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags (gem. § 105 Abs. 1 BGB) mit dem Verkehrswert des Grundstücks unter Abzug des Kaufpreises (300.000,00 EUR ./. 40.000,00 EUR = 260.000,00 EUR) und addiert für den Antrag auf Löschung der Auflassungsvormerkung 10 % des Grundstückswerts hinzu (30.000,00 EUR). Der Senat hält dies nicht für zutreffend, sondern sieht insgesamt den Verkehrswert des Grundstücks als maßgeblich an.
a) Es ist allerdings seit langem umstritten, wie der Streitwert zu bemessen ist, wenn – wie hier – die Nichtigkeit eines Vertrags festgestellt werden soll. Nach einer Ansicht, der das Berufungsgericht folgt, entspricht das Interesse des Klägers an der Befreiung von seiner Leistungspflicht der "Verschlechterungsdifferenz", also der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG Braunschweig NdsRpfl 1983, 14 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn 16.76 "Feststellungsklagen"). Der Senat hält die Gegenauffassung (vgl. OLG Koblenz NJW 1953, 1918; OLG Celle NdsRpfl 1984, 215; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 587) für richtig. Danach bemisst sich der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht. Letzteres ist bei Streitigkeiten über die Durchführung von gegenseitigen Verträgen anerkannt, weil es den Parteien jeweils um die beantragte Leistung in ihrem vollen wirtschaftlichen Wert geht (RGZ 140, 358, 359 f.; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn 16.78 "Gegenleistung"; vgl. auch Senat, Beschl. v. 15.4.1999 – V ZR 391/98, MDR 1999, 1022). Den entgegengesetzten Zweck verfolgt eine Partei, die einen abgeschlossenen Vertrag für nichtig hält. Der klagende Veräußerer möchte die Sache behalten, während der klagende Käufer die Gegenleistung nicht entrichten will. Im einen wie im anderen Fall geht es regelmäßig nicht nur um die "Verschlechterungsdifferenz", also um etwaige wirtschaftliche Nachteile des Geschäfts, sondern um die Abwehr der Leistungspflicht als solche (vgl. OLG Koblenz NJW 1953, 1918). Es kommt hinzu, dass bei einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anderenfalls ein unangemessen niedriger Streitwert festgesetzt werden müsste. Hier ist, da der Kläger von der Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks befreit werden will, der Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen. Ein Abschlag ist nicht deshalb vorzunehmen, weil es sich um einen Feststellungsantrag handelt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 587).
b) Daneben kommt dem Antrag auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung kein eigenständiger Wert zu. Der Verkehrswert des Grundstücks bildet – anders als die Beschwerdeführer meinen – die Obergrenze für den Streitwert (vgl. auch Senat, Beschl. v. 26.9.2019 – V ZR 285/18, GE 2019, 1503).
c) Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der "Hauptsache" führt.
AGS 6/2020, S. 287