Die Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg überzeugt nicht.
1. Anwaltstätigkeit entscheidend
Für den Anfall der Differenzverfahrensgebühr und der Einigungsgebühr kommt es allein darauf an, ob die Verfahrensbeteiligten eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände getroffen haben. Auf den Inhalt des Vergleichsvorschlags des Gerichts und auf die Absicht des Gerichts, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu beenden, kommt es insoweit nicht an. Vielmehr kommt es in der Praxis recht häufig vor, dass sich durch eine Einigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gleichzeitig die Hauptsache mit erledigt. Somit entspricht es m.E. gerade nicht dem Regelfall, dass sich das Gericht bei seinen Vergleichsvorschlägen lediglich auf die Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beschränkt. Vielmehr wird in der Praxis häufig der Versuch unternommen, durch Vereinbarungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die parallel laufende Hauptsache gleich mit zu erledigen.
2. Einigung über endgültige Aufnahme in die Schule
Das war auch hier der Fall. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzes war die vorläufige Vergabe eines Schulplatzes in einer bestimmten Schule an den Antragsteller zu 1. Mit der vom Gericht vorgeschlagenen und von den Beteiligten in den Vergleich aufgenommenen Vereinbarung sollte nach Durchführung eines Losverfahrens der Antragsteller (endgültig) zum Schuljahr 2020/2021 in die betreffende Schule aufgenommen werden, wenn er bei der Verlosung auf einer der ersten acht Rangplätze kam. Anderenfalls sollte ihm das Recht zustehen, bei einem höheren Rang einen Nachrückerplatz zu bekommen, soweit ein vorrangiger Bewerber auf den Besuch der Schule verzichtete. Damit haben die Verfahrensbeteiligten mehr vereinbart als die lediglich vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die Schule. Auch der Vergleichsvorschlag enthielt keine Beschränkung auf eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1, wenn er in dem vereinbarten Losverfahren einen der ersten acht Rangplätze erhielt.
Dass die Verfahrensbeteiligten sich über die vorläufige Vergabe des Schulplatzes an den Antragsteller zu 1 hinaus geeinigt haben, ergibt sich auch daraus, dass er beim Erreichen der ersten acht Rangplätze endgültig in die Schule aufgenommen werden sollte. Damit hätte sich das im Widerspruchsverfahren schwebende Hauptsacheverfahren auf endgültige Schulplatzvergabe erledigt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Vergleich keinerlei Regelung dafür vorsah, was mit einer möglichen Aufnahme des Antragstellers zu 1 in die fragliche Schule werden sollte, wenn das Widerspruchsverfahren keinen Erfolg gehabt hätte.
Es spricht deshalb viel dafür, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller sowohl die 1,5-Einigungsgebühr als auch die 0,8-Differenzverfahrensgebühr angefallen ist.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin
AGS 6/2021, S. 267 - 269