1. Man ist schon ein wenig erstaunt, wenn man die Entscheidung liest, erstaunt hier aber über den Verteidiger. Denn es ist kaum noch nachvollziehbar, dass für einen Betrag von 242,00 EUR, der noch im Streit ist, ein OLG-Senat bemüht wird. Einen Vorteil hat der Streit aber gehabt. Es liegt seit längerem mal wieder eine OLG-Entscheidung zur Bemessung der Rahmengebühren vor.

2. I.Ü.: M.E. ist die Entscheidung des OLG nachvollziehbar und liegt auf der Linie der obergerichtlichen Rspr. zu § 14 RVG (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 1747 ff.). Die zu berücksichtigen Umstände hat das OLG m.E. zutreffend abgewogen und in seine Bemessung eingestellt. Die jeweilige Terminsdauer hat die vom Verteidiger geltend gemachten Gebührenhöhe nicht gerechtfertigt.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2021, S. 272 - 274

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