1. Partielle Parteifähigkeit
Das OLG Saarbrücken geht zunächst aufgrund der im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen auch für das Kostenfestsetzungsverfahren davon aus, dass die Beklagte zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht existiert. Eine nicht existente Partei sei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend mache (BGH BGHZ 24, 91, 94; BGH NJW 1993, 2943, 2944; BGH Grundeigentum 2018, 1400). Diese Fiktion der Parteifähigkeit erstreckt sich nach den weiteren Ausführungen des OLG auch auf das anschließende Kostenfestsetzungsverfahren (BGH RVGreport 2004, 318 [Hansens] = AGS 2004, 311). Dies gelte jedenfalls dann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend gemacht habe und ihr hierdurch Kosten entstanden seien. Hierzu gehörten auch die Kosten desjenigen, der für die nichtexistente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH zfs 2007, 710 m. Anm. Hansens = NJW 2008, 527). Dies hat nach Auffassung des OLG Saarbrücken zur Folge, dass die nicht existente Partei diese Kosten zu ihren Gunsten festsetzen lassen kann (BGH, a.a.O.).
2. Erstattungsrechtliche Folgen
Wäre die Beklagte zu 1 – so fährt das OLG fort –, die sich auf im Prozess auf ihre Nichtexistenz berufen hatte, alleine verklagt worden, so hätte sie im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung der zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten verlangen können. An diesem Grundsatz ändere sich nichts dadurch, dass die Klage sich hier zugleich gegen die vermeintlichen Gesellschafter der Beklagten zu 1, nämlich gegen die Beklagten zu 2 bis 4, gerichtet hat. Dieser Umstand habe keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, auch für die als Partei in den Prozess einbezogene Beklagte zu 1 einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, die Nichtexistenz der Gesellschaft gegenüber dem Gericht geltend zu machen.
3. Erstattungsfähigkeit der Gebührenerhöhung
Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mehrere Auftraggeber vertreten hatte, erhöht sich nach Nr. 1008 VV die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV um den Satz von 0,3 für jeden Auftraggeber. Das OLG Saarbrücken hat darauf hingewiesen, dass sich die Anzahl der Auftraggeber nicht allein danach bestimmt, wie viele natürliche Personen dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilt haben. Vielmehr sei maßgebend, für wen diese natürlichen Personen dies getan hätten. So habe ein Anwalt, der von ein und derselben natürlichen Person im eigenen Namen und als Vertreter als anderen mandatiert worden sei, demgemäß zwei Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV. Nicht anders gelagert ist nach den weiteren Ausführungen des OLG Saarbrücken der hier vorliegende Fall, in dem der Prozessbevollmächtigte den Auftrag erhalten habe, sich gegenüber dem Gericht auf die Nichtexistenz eines weiteren Beklagten zu berufen. Dies rechtfertige den Anfall der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV, die der mit einer Mehrheit von Auftraggebern typischerweise einhergehenden Mehrbelastung Rechnung trage (s. BSG AGS 2010, 377 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 258 [Hansens] = zfs 2010, 463 m. Anm. Hansens).