Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltsvergütung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist die am 1.1.2021 in Kraft getretene Fassung des RVG. Der Kläger hat nämlich seinen Prozessbevollmächtigten nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021 mit der Prozessvertretung beauftragt (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Ferner hat der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung jedenfalls stillschweigend beauftragt, Vergleichsgespräche auch hinsichtlich der nicht rechtshängigen Kaufpreisforderung zu führen und ggf. hierüber einen Vergleich abzuschließen. Auch diesen Auftrag hat der Kläger nach dem 31.12.2020 erteilt.

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