1. Verfahrensgebühren
Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr. Da er u.a. die Klageschrift eingereicht und den Verhandlungstermin wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV), ist die Verfahrensgebühr hinsichtlich der rechtshängigen Klageforderung. i.H.v. 12.000,00 EUR mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen. Ferner hat der Rechtsanwalt vor Gericht auch (hier sogar erfolgreiche) Verhandlungen über die nichtrechtshängige Kaufpreisforderung i.H.v. 8.000,00 EUR geführt. Hierfür ist ihm nach Nr. 3101 Nr. 2 VV nach diesem Gegenstandswert eine 0,8-Verfahrensgebühr entstanden. Bei der Berechnung der beiden Verfahrensgebühren ist die Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
2. Terminsgebühr
Für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV) ist dem Rechtsanwalt nach dem Wert der rechtshängigen Klageforderung i.H.v. 12.000,00 EUR eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Außerdem hat der Rechtsanwalt Verhandlungen über die in diesem Rechtsstreit nicht rechtshängige Kaufpreisforderung i.H.v. 8.000,00 EUR geführt, sodass ihm die Terminsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3104 VV nach diesem Betrag angefallen ist. Gem. § 15 Abs. 1 RVG ist dem Anwalt eine einheitliche Terminsgebühr nach der Summe der Einzelgegenstandswerte, mithin nach einem Wert von 20.000,00 EUR erwachsen.
3. Einigungsgebühren
Für die Mitwirkung beim Abschluss des Einigungsvertrags hinsichtlich der rechtshängigen Klageforderung i.H.v. 12.000,00 EUR ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Nrn. 1000, 1003 VV eine 1,0-Einigungsgebühr angefallen. Hinsichtlich der nicht rechtshängigen Kaufpreisforderung. i.H.v. 8.000,00 EUR ist die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV mit einem Gebührensatz von 1,5 entstanden. Ebenso wie bei der Verfahrensgebühr ist auch hier die Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
4. Auslagen
Daneben hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und auf 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV.
5. Kostenberechnung
Somit erstellt der Prozessbevollmächtigte des Klägers seinem Mandanten folgende Kostenberechnung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
865,80 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3101, 3101 Nr. 2 VV |
401,60 EUR |
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(Wert: 8.000,000 EUR) |
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zu 1. und 2. gem. § 15 Abs. 3 RVG |
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nicht mehr als eine |
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1,3-Verfahrensgebühr |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
666,00 EUR |
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(Wert: 12.000,00 EUR) |
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5. |
1,5 Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
753,00 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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zu 4. und 5. gem. § 15 Abs. 3 RVG |
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nicht mehr als eine |
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1,5-Einigungsgebühr |
1.233,00 EUR |
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(Wert: 20.000 EUR) |
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6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
628,52 EUR |
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Gesamt |
3.936,52 EUR |