Gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG die Beschwerde gegeben, für die die Verfahrensvorschriften des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes entsprechend gelten. Somit ist bspw. die Beschwerde entsprechend § 33 Ab. 3 S. 1 RVG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder entsprechend § 33 Abs. 3 S. 2 RVG auch dann zulässig, wenn das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat. Entsprechend § 33 Abs. 4 S. 2 RVG ist das Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht. Dies war im vorliegenden Fall das Thür. LSG.

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