Im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist unter besonderen Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch die weitere Beschwerde gegeben. Dies ist entsprechend § 33 Abs. 6 S. 1 RVG dann der Fall, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und wenn es in seinem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen hat. In diesem Fall hat über die weitere Beschwerde das OLG zu entscheiden.

Im Fall des Thür. LSG war eine weitere Beschwerde, selbst wenn das Thür. LSG sie zugelassen hätte, was hier nicht der Fall war, nicht statthaft. Denn entsprechend § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ist eine (weitere) Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes – das wäre hier das im Instanzenzug nächsthöhere BSG – nicht gegeben.

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