1. Erinnerung
Gegen die Entscheidung des UdG über den Festsetzungsantrag ist sowohl für den beigeordneten Rechtsanwalt als auch für die – im Regelfall durch den Bezirksrevisor vertretene – Staatskasse die unbefristete – Erinnerung gegeben.
Hinsichtlich des Verfahrens über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 HS 1 RVG auf die dort im einzelnen erwähnten Verfahrensvorschriften des § 33 RVG betreffend die Rechtshelfe im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Über diese Erinnerung entscheidet nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Dies gilt über den eigentlichen Wortlaut der vorgenannten Vorschrift hinaus nicht nur für die gegen die Festsetzung der Vergütung seitens des UdG gerichtete Erinnerung, sondern auch gegen die vom UdG beschlossene (vollständige) Absetzung der begehrten PKH-Anwaltsvergütung. Im Fall des Thür. LSG war demzufolge zur Entscheidung über die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die teilweise Zurückweisung ihres Festsetzungsantrags seitens der UdG des SG Gotha der Richter des SG Gotha zuständig.
2. Beschwerde
Gegen die Entscheidung des Erstgerichts über die Erinnerung ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 HS 2 RVG die Beschwerde gegeben, für die die Verfahrensvorschriften des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG betreffend die Festsetzung des Gegenstandswertes entsprechend gelten. Somit ist bspw. die Beschwerde entsprechend § 33 Ab. 3 S. 1 RVG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder entsprechend § 33 Abs. 3 S. 2 RVG auch dann zulässig, wenn das Erstgericht in seiner angefochtenen Entscheidung die Beschwerde zugelassen hat. Entsprechend § 33 Abs. 4 S. 2 RVG ist das Beschwerdegericht das nächsthöhere Gericht. Dies war im vorliegenden Fall das Thür. LSG.
3. Weitere Beschwerde
Im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist unter besonderen Voraussetzungen gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch die weitere Beschwerde gegeben. Dies ist entsprechend § 33 Abs. 6 S. 1 RVG dann der Fall, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und wenn es in seinem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen hat. In diesem Fall hat über die weitere Beschwerde das OLG zu entscheiden.
Im Fall des Thür. LSG war eine weitere Beschwerde, selbst wenn das Thür. LSG sie zugelassen hätte, was hier nicht der Fall war, nicht statthaft. Denn entsprechend § 33 Abs. 4 S. 3 RVG ist eine (weitere) Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes – das wäre hier das im Instanzenzug nächsthöhere BSG – nicht gegeben.