1. Grundsatz
Nach Auffassung des Thür. LSG im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG grds. die gesamte "Kostenfestsetzung" (gemeint ist die Festsetzung der PKH- Anwaltsvergütung) und nicht nur die einzelne Gebühr. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist folglich der gesamte festgesetzte bzw. abgesetzte Vergütungsbetrag und nicht nur der in der Erinnerung bzw. in der Beschwerdeschrift ausdrücklich aufgeführte Gebühren- oder Auslagenbetrag. Der Sache nach ist also der mit dem Rechtsbehelf befasste UdG bzw. das Gericht nicht an die Begründung des Rechtsbehelfs gebunden.
Gegenteiliger Auffassung ist das Bay. LSG, wonach die Einlegung einer Erinnerung oder einer Beschwerde im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Erstrichter oder des Beschwerdegerichts führt. Es erfolgt nach Auffassung des Bay. LSG lediglich eine, bei nur teilweiser Anfechtung, partielle Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des UdG. Eine vollumfängliche Prüfung erfolgt damit nach Auffassung des Bay. LSG auch nicht im Rahmen der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG.
2. Begrenzung durch die Erinnerung der Rechtsanwältin
Die auf die Erinnerung bzw. die Beschwerde vorzunehmende Überprüfung der festzusetzenden Vergütung wird nach den weiteren Ausführungen des Thür. LSG jedoch durch den Antrag der beigeordneten Rechtsanwältin begrenzt. Dies habe zur Folge, dass der mit dem Rechtsbehelfsverfahren befasste UdG bzw. das Gericht bei seiner dem Rechtsbehelf stattgebenden Entscheidung über den ausdrücklich gestellten Antrag der Rechtsanwältin nicht hinausgehen darf.
Das Thür. LSG hat darauf hingewiesen, dass vorliegend die Rechtsanwältin sich mit ihrer Erinnerung nicht gegen die Absetzung des gesamten Betrags i.H.v. (780,64 EUR – 423,64 EUR =) 357,00 EUR gewandt hatte, sondern lediglich gegen die Absetzung eines Betrags i.H.v. 119,00 EUR. Dies ergebe sich aus dem ausdrücklich formulierten Antrag der Rechtsanwältin, mit der sie die Festsetzung seitens der UdG nur teilweise angegriffen hatte: Sie hatte sich nämlich lediglich gegen die Absetzung jeweils eines Teilbetrags von 50,00 EUR der Verfahrens- und der Einigungsgebühr gewandt. Damit bemisst sich der Gegenstand des Erinnerungsverfahrens auf die Gebührendifferenz i.H.v. 2 x 50,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV, somit auf 119,00 EUR, sodass sich insgesamt ein von der Rechtsanwältin mit ihrer Erinnerung begehrter Vergütungsbetrag i.H.v. (423,64 EUR + 119,00 EUR =) 542,64 EUR ergibt.
Soweit das SG Gotha der Erinnerung über diesen Betrag von 542,64 EUR hinaus stattgegeben hat, ist es somit über den von der Rechtsanwältin ausdrücklich gestellten Antrag mit seiner Entscheidung hinausgegangen.
Auch wenn sich hier die Rechtsanwältin ausdrücklich gegen die Absetzung eines Teilbetrags der Verfahrens- und der Einigungsgebühr i.H.v. jeweils 50,00 EUR gewandt hatte, hätte die UdG bzw. das SG Gotha die Festsetzung auch hinsichtlich anderer Positionen überprüfen können. So hätte bspw. das SG die Auffassung vertreten können, die von der UdG mit 150,00 EUR festgesetzte Verfahrensgebühr sei in zutreffender Höhe berücksichtigt, jedoch habe die UdG bei der Terminsgebühr, die die Rechtsanwältin in ihrem Erinnerungsschreiben gar nicht angesprochen hat, zu viel abgesetzt.
3. Begrenzung durch die Beschwerde der Landeskasse
Die Landeskasse hatte mit ihrer Beschwerde nur die Herabsetzung des Vergütungsbetrags auf 542,64 EUR begehrt, was dem im Erinnerungsverfahren gestellten Antrag der Rechtsanwältin entsprochen hat. Damit hatte die Landeskasse der Rechtsanwältin diesen Vergütungsbetrag i.H.v. 542,64 EUR ausdrücklich zugestanden. Deshalb bedurfte keiner Entscheidung des Thür. LSG, ob diese Vergütung mit 542,64 EUR korrekt ermittelt und festgesetzt worden ist.