Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider mit den Kosten im Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsverfahren (S. 241 ff.).
Einen weiteren Beitrag liefert Stefan Lissner zum elektronischen Beratungshilfeantrag (S. 249 ff.).
Mit dem Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens bei Festsetzung der PKH-Vergütung befasst sich Heinz Hansens und erörtert insbesondere, ob hier das Verschlechterungsverbot gilt (S. 252 ff.).
Von besonderem Interesse ist die Entscheidung des LG Karlsruhe zur Vergütungsvereinbarung (S. 259). Das LG Karlsruhe ist – soweit ersichtlich – das erste Gericht, das sich nach der BGH-Entscheidung zur Unwirksamkeit des 15-Minuten-Takts mit der Frage befasst, ob ein 5-Minuten-Takt zulässig ist und dies bejaht. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass bei einem Zeithonorar Reisezeiten nur abgerechnet werden können, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Der BGH (S. 262) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung in mehreren Familiensachen eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Vorinstanz hatte nur eine einzige Angelegenheit angenommen. Der BGH hat dies bestätigt, allerdings darauf hingewiesen, dass es stets auf den Einzelfall ankomme.
Mit der Frage der Pauschgebühr für einen Nebenklägerbeistand im sog. Love-Parade-Verfahren hatte sich das OLG Düsseldorf erstmals zu befassen (S. 265).
Eine weitere Entscheidung von besonderer Bedeutung hat der BGH getroffen (S. 269). Er hat klargestellt, dass auch ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen lediglich eine Beratungstätigkeit darstellt und noch nicht als Geschäftstätigkeit vergütet werden kann. Damit hat der BGH nunmehr in allen Fällen klargestellt, dass die Errichtung eines Testaments immer Beratungstätigkeit ist.
Wird eine Berufung ohne mündliche Verhandlung einstimmig zurückgewiesen, löst dies keine Terminsgebühr aus. Dies gilt auch dann, wenn beide Parteien wechselseitig mit dem Richter Gespräche geführt haben (LG Osnabrück, S. 272).
Das OLG Saarbrücken (S. 274) bestätigt die ständige Rspr., dass eine nicht existente Partei, bzw. die hinter ihr stehenden tatsächlichen Personen, eine Kostenerstattung verlangen können, wenn sie im Verfahren ihre Nichtexistenz geltend macht. Die Entscheidung stellt ferner klar, dass eine BGB-Gesellschaft und ihre Gesellschafter verschiedene Auftraggeber sind. Werden neben der BGB-Gesellschaft auch ihre Gesellschafter verklagt, so tritt die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV für jeden Gesellschafter ein.
Das LG Aachen (S. 275) hat klargestellt, dass im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren eine Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers – im Gegensatz zum zivilprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren – nicht besteht.
Der BGH (S. 277) hatte sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Frage zu befassen, wie der Streitwert einer Klage auf Fortbestand eines Prämiensparvertrages zu bewerten ist.
Das LAG Nürnberg (S. 280) stellt mit der ganz einhelligen Rspr. klar, dass es sich bei dem Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG um ein Antragsverfahren handelt. Dies schließt es aus, dass das Gericht von Amts wegen den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ändert. Es schließt ferner aus, dass das Beschwerdegericht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgeht.
Ebenfalls mit dem Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit hat sich das KG (S. 281) befasst und klargestellt, dass hier die Wertfestsetzung stets nur im Verhältnis des antragstellenden Anwalts zu seinem Auftraggeber gilt und es keine allgemein verbindliche Festsetzung des Gegenstandswertes gibt.
Über die Frage, wie sich die Beschwerdefrist gegen die Streitwertfestsetzung berechnet, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hatte der VGH München zu befinden (S. 281). Er hat mit der ganz einhelligen Rspr. klargestellt, dass die 6-Monats-Frist mit Eingang der letzten Erledigungserklärung beginnt.
Das OLG Frankfurt (S. 283) hat bestätigt, dass eine grobe Nachlässigkeit vorliegt, die zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führt, wenn die bedürftige Partei nach Gewährung der Prozesskostenhilfe mehrfach umzieht, ohne dies dem Gericht zu melden.
So erhalten Sie Ihren kostenlosen juris-Zugang: Als Abonnent/in von "AGS mit RVGreport" haben Sie einen kostenfreien Online-Zugang zur juris-Datenbank. Den Freischaltcode für den juris Online-Zugang können Sie über dieses Formular direkt beim Verlag anfordern: www.anwaltverlag.de/ags-juris |
Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 6/2021, S. II