Im Gegensatz zu den gerichtlichen Wertfestsetzungsverfahren steht dem Gericht im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG kein Abänderungsrecht von Amts wegen zu. Das Gericht ist daher im Beschwerdeverfahren an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden.
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