§ 33 RVG
Leitsatz
Eine Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG ist grundsätzlich nur im Verhältnis des jeweiligen Anwalts zu seinem jeweiligen Auftraggeber vorzunehmen. Dieses Verhältnis ist im Wertfestsetzungsbeschluss anzugeben.
KG, Beschl. v. 17.5.2021 – 20 W 19/21
I. Sachverhalt
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hatte das Gericht den Streitwert für das Verfahren und den Mehrwert des Vergleichs festgesetzt. Der Anwalt des Beklagten beantragte daraufhin gem. § 33 RVG die Festsetzung des Gegenstandswertes der Anwaltsgebühren, da nach seiner Auffassung die Anwaltsgebühren zum Teil abweichend nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert zu berechnen seien. Das LG hat daraufhin für die Anwaltsgebühren eine abweichende Wertfestsetzung getroffen. Hiergegen hat der Anwalt des Klägers Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass es eine "allgemein verbindliche Wertfestsetzung" im Verfahren nach § 33 RVG nicht gebe. Die Wertfestsetzung sei inhaltlich falsch und würde ihn beschweren, da nach dem Beschluss auch seine Anwaltsgebühren nach den geringeren Werten zu berechnen seien. Der hiergegen erhobenen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen. Das KG hat den Beschluss dahingehend klarstellend abgeändert, dass die Wertfestsetzung nur im Verhältnis des Beklagtenanwalts zu seinem Mandanten gelte.
II. Festsetzung nur für den jeweiligen Anwalt
Nach ganz h.M. erfolgt die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 33 RVG nur für die Gebühren des Anwalts, der den Antrag gestellt hat (Toussaint, KostR, 51. Aufl., 2021, § 33 RVG). Da hier nur der Beklagtenvertreter den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt hatte, das LG den Gegenstandswert jedoch allgemein "für die anwaltliche Tätigkeit" festgesetzt hat, war die Wertfestsetzung ausdrücklich auf die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters zu beschränken. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, die Wertfestsetzung sei unzutreffend, war die Beschwerde zurückzuweisen, da es insoweit an einer Beschwer fehlt, da die Wertfestsetzung nur die Anwaltsgebühren des Beklagtenanwalts betrifft, nicht aber die des Klägeranwalts.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend. Im Gegensatz zu den Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG, § 55 FamGKG handelt es sich bei dem Verfahren nach § 33 RVG um ein reines Antragsverfahren. Dieses Verfahren findet daher grds. nur zwischen Antragsteller und Antragsgegner statt. Ein Gericht hat daher grds. auch nur den Wert im Verhältnis zwischen dem antragstellenden Anwalt und seinem Mandanten bzw. dem antragstellenden Mandanten und seinem Anwalt festzusetzen. Dies ist dann auch im Wertfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck zu bringen.
Ausnahmsweise kann zwar auch ein Gegner eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragen, nämlich dann, wenn er zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Er kann dann die Festsetzung des Gegenstandswertes der an den anderen Anwalt zu erstattenden Kosten beantragen. Aber auch dann ist klarzustellen, in welchem Abrechnungsverhältnis die Wertfestsetzung erfolgt, nämlich im Verhältnis des gegnerischen Anwalts zu dessen Auftraggeber. Erfolgt hiernach die Festsetzung, ist diese dann auch für die Kostenerstattung bindend.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 6/2021, S. 281