Die vorgenannten Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit erreicht werden soll. Auch in diesen Fällen folgt ein rechtliches Interesse des Antragstellers nicht aus einer zu erwartenden Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht. Zumal dies eine Umgehung der Regelung des § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO zur Folge hätte. Ein willkürlich zu niedrig angesetzter Streitwert kann allenfalls der Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entgegenstehen.

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