§§ 473 Abs. 4 S. 1 u. 2, 465 Abs. 2, 464d StPO; Nr. 4142 VV RVG
Leitsatz
Zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht.
BGH, Beschl. v. 25.2.2021 – 1 StR 423/20
I. Sachverhalt
Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen Marktmanipulation zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten K die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. 2.614.344,56 EUR und gegen den Angeklagten T i.H.v. 419.477,18 EUR angeordnet. Dagegen haben die Angeklagten jeweils Revision eingelegt. Diese hatten insofern Erfolg, dass das landgerichtliche Urteil in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten K i.H.v. nur 851.377,16 EUR und gegen den Angeklagten T i.H.v. nur 65.957,18 EUR angeordnet worden ist. Die darüber hinausgehenden Einziehungen sind entfallen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat der BGH in der Kostenentscheidung seiner Revisionsentscheidung bestimmt, dass die Staatskasse 2/3 hinsichtlich des Angeklagten K. und 6/7 hinsichtlich des Angeklagten T. zu tragen hat und die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren, soweit es den Angeklagten K. betrifft, um 2/3 und, soweit es den Angeklagten T. betrifft, um 6/7 ermäßigt werden.
II. Begründung der Kostenentscheidung
Zur getroffenen Kostenentscheidung führt der BGH aus: Die Entscheidung über die allein die Einziehung betreffenden zusätzlichen und damit ohne Weiteres ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen – insbesondere Verteidigergebühren – nach Bruchteilen beruhe auf § 473 Abs. 4 S. 1, 2 StPO, soweit es das Revisionsverfahren betreffe (dazu unter 1), und i.Ü. auf § 465 Abs. 2 StPO (entsprechend), § 464d StPO (dazu unter 2).
1. Revisionsverfahren
Aus Rechtsgründen habe sich der Einziehungsumfang jeweils deutlich, nämlich weit über die Hälfte im Vergleich zu den Beträgen im angefochtenen Urteil, zugunsten der Angeklagten verringert. Dieser Teilerfolg muss sich nach Auffassung der BGH hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen (vgl. etwa die Kostenentscheidungen in den BGH, Beschl. v. 14.10.2020 – 5 StR 229/19 und v. 20.1.2020 – 1 StR 529/19). Dies betreffe indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) den Verteidigern jeweils zustehenden "zusätzlichen Gebühr" (Nr. 4142 VV), die sich – in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen – nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung bemisst (§§ 13, 49 RVG), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70,00 EUR (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbem. 3.4 Abs. 1 S. 2 Abschnitt 4, Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Diese beiden "Zusatzgebühren" lassen sich – so der BGH – ohne Weiteres von den sonstigen Rechtsmittelkosten, die die Angeklagten zu tragen haben, weil sie bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs erfolglos geblieben sind (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO), trennen (vgl. zu "verteilungsfähigen Einzelposten": Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 473 Rn 28; SK-StPO/Degener, 5. Aufl., § 473 Rn 48; MüKo-StPO/Maier, § 473 Rn 176). Nach dem im strafrechtlichen Kostenrecht geltenden Veranlassungsprinzip würden die Verfahrenskosten in wertender Betrachtung grds. dem Verurteilten auferlegt, weil er mit seiner Tat das kostenverursachende Verfahren notwendig gemacht habe (BVerfGE 8, 285, 292 ff.). Eine teilweise Entlastung insbesondere von der zusätzlichen (Wahlverteidiger-)Gebühr nach der vorstehend genannten Nr. 4142 VV sei hier nach "Billigkeit" aufgrund der gegenstandswertgebundenen Höhe der Vergütung (vgl. die Werttabelle zu § 13 RVG) geboten. Denn der staatliche Einziehungsanspruch (§§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB) sei bei zutreffender rechtlicher Wertung von vornherein auf die Abschöpfung der Wertsteigerung beschränkt; in diesem Sinne hätten die Angeklagten die weitergehenden Zusatzgebühren gemessen an dem höheren Gegenstandswert nicht veranlasst.
2. Erste Instanz
Diese Maßstäbe gelten nach Auffassung des BGH auch für die in der ersten Instanz entstandenen zusätzlichen Verteidigergebühren, die am Einziehungsumfang zu bemessen seien; dieser ergebe sich seinerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere der Anklage. Da der BGH bezüglich der Einziehungsanordnungen in der Sache selbst entscheide, sei ihm insoweit – nicht anders als etwa bei einem Teilfreispruch (§§ 354 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO) – die Entscheidung über die zugehörigen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Beteiligten zugewiesen (vgl. nur BGHSt 25, 77, 79).
Der BGH hat es dann für geboten erachtet, nach der Vorschrift des § 465 Abs. 2 S. 3 StPO über die zusätzlichen Gebühren der Nr. 4142 VV gesondert zu entscheiden (vgl. zu § 465 Abs. 2 S. 2 StPO und einem gegenüber dem Anklagevorwurf gravierend milderen Schuldspruch: BGH, Beschl. v. 9.10.2012 – 5 StR 441/12; Beschl. v. 2.6.2005 – 4 StR 177/05 und v. 12.2.1998 – 1 StR 777/97). Eine gesonderte Auslagenentscheidung könne auch al...