Der Entscheidung ist m.E. zuzustimmen. Die Parallele bzw. der Hinweis auf die §§ 467, 467a StPO im Strafverfahren überzeugt. Auch im Strafverfahren bleibt der Beschuldigte auf seinen Kosten sitzen, wenn es nicht zur Anklageerhebung und erst dann ggfs. zur Einstellung kommt. Um dem zu entgehen, sollte der Rechtsanwalt, der im Auslieferungsverfahren tätig wird, ggfs. eine Bestellung als Beistand nach § 40 IRG in Erwägung ziehen, um ggfs. gegenüber der Staatskasse gesetzliche Gebühren geltend machen zu können. Denn "gerecht" ist das Ergebnis: keine Auslagenerstattung – wie gerade dieser Fall zeigt – m.E. nicht. Denn was kann der Verfolgte dafür, dass offenbar die polnischen Behörden ihre Hausaufgaben nicht gemacht haben?

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2022, S. 270 - 272

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