Die Antragstellerin hatte durch das Gericht einen Berechtigungsschein erhalten und damit eine Zusage für Beratungshilfe. Der daraufhin konsultierte Rechtsanwalt wurde wegen der Angelegenheit "Lärmbelästigungen eines weiteren Mieters" in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 19.5.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Antragstellerin Beratungshilfe gewährt habe. Er begehrte auf dem dafür vorgesehenen Formular nach § 1 Nr. 2 BerHFV in Verbindung mit Anlage 2 Auszahlung von insgesamt 303,45 EUR. In dem Formular fand sich unter der Gebühr Nr. 2508 VV "Einigungsgebühr" der Betrag von 235,00 EUR statt seinerzeit maximal möglicher 150,00 EUR und in weiteren Feldern die begehrte Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Das Feld "Geschäftsgebühr" wurde hingegen nicht ausgefüllt. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer ein Schreiben an den gegnerischen Anwalt bei. Danach waren die störenden Mieter ausgezogen. Die Antragstellerin erklärte sich zudem in dem Schreiben bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht offenbar einbehaltene Miete zu überweisen. Das AG forderte weitere Erläuterungen und beanstandete die fehlerhaft abgerechneten Gebühren und bat den Anwalt, die entstandenen Gebühren in der dafür vorgesehenen jeweiligen Spalte einzutragen. Dem kam der Anwalt nicht nach. Das AG monierte anschließend, die Höhe der Vergütung könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer reagierte auf vierfache Erinnerung des AG nicht. Mit Beschl. v. 18.8.2021 hat das AG den Vergütungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass einzelne Gebührentatbestände nicht aufgeführt würden. Eine Einigungsgebühr sei nicht entstanden, da die Mieter ausgezogen seien. Mit Schreiben vom 24.8.2021 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. In dem Schreiben hat er ergänzend erläutert, er begehre die Festsetzung einer Geschäftsgebühr (85,00 EUR) mit Einigungs-/Erledigungsgebühr von 150,00 EUR i.H.v. 235,00 EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Jedenfalls die Geschäftsgebühr sei anzusetzen. Das AG hat hierauf mitgeteilt, der Erinnerung abhelfen zu wollen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Vordruck verwendet werde. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Im Folgenden wurde dann seitens des AG (Richter) die Erinnerung zurückgewiesen, die Beschwerde hingegen zugelassen. Das angerufene LG hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab dem Anwalt recht. Der in § 1 Nr. 2 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist – so das LG Freiburg – kein Selbstzweck, sondern dient nur der Gerichtsentlastung. Dieser Zweck sei erfüllt, wenn der RA Lücken und Unklarheiten im verwendeten Formular durch Erläuterungen in einem späteren Schriftsatz schließen kann und wenn das Gericht anhand des Formulars und des erläuternden Schriftsatzes ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der geltend gemachten Gebühren zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden.