- § 1 Nr. 2 BerHFV dient nur der Gerichtsentlastung.
- Dem Vordruckzwang ist dabei selbst dann Genüge getan, wenn dieser falsch ausgefüllt ist.
- Es ist ausreichend, wenn etwaige Fehler im Formular formlos berichtigt werden.
LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 28.1.2022 – 9 T 72/21
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