Das LG Freiburg stellte in seiner Entscheidung auch fest, dass die in Folge der Lärmbelästigung einbehaltenen Miete (Mietminderung) des Rechtsuchenden gegenüber dem Vermieter nicht dieselbe Angelegenheit darstelle. So könne selbst bei einer Einigung (bzw. der Ankündigung), nach Auszug des Störers die einbehaltene Miete zu begleichen, keine Einigungsgebühr abgerechnet werden, da diese Angelegenheit nicht Gegenstand der Beratungshilfe-Bewilligung sei.

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