Erst aufgrund des "Digitalisierungsschubes" in der Corona-Pandemie wurde überhaupt vermehrt von der Nutzung von Videositzungen Gebrauch gemacht. Für die Zukunft werden daher Abrechnungsstreitigkeiten Anwaltschaft wie auch Gerichte beschäftigen.

In jedem Falle solle bereits bei Antragstellung im Kosten- bzw. Vergütungsfestsetzungsantrag regelmäßig darauf hingewiesen werden, dass im Verfahren eine Videositzung stattgefunden hat. Gleichfalls auch etwaige Verbindungsprobleme und Störungen. Technische Verbindungsprobleme dürften bei der Gebührenbemessung folglich zu berücksichtigen sein und nicht zu Lasten der Gebühren gehen. Denn eine Art "Stand-by-Gebühr" dafür, dass der Rechtsanwalt/ die Rechtsanwältin in der Kanzlei bei Terminierung vertretungsbereit anwesend ist, aber die vorgegebene Technik ggfs. im Termin nicht funktioniert, gibt es nicht.

Wie Obergerichte im Rahmen von Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren zukünftig hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit bei der Gebührenbemessung entscheiden werden, wenn die Durchführung eines gerichtlichen Termins per Video alltäglich geworden ist, bleibt abzuwarten.

Es bleibt zu hoffen, dass auch nach Lockdown und Co. weiterhin von der Möglichkeit der Videositzungen Gebrauch gemacht wird und die Norm des § 110a SGG kein (weiteres) Schattendasein fristet.

Dipl.-RPfleger Julian Dahn, Herford

AGS 6/2022, S. 251 - 253

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