1. Allgemeines
In Nr. 4102 VV sind enumerativ fünf Fälle vorgesehen, in denen die (Vernehmungs-)Terminsgebühr entsteht. Die Gebühr entsteht nur in diesen im RVG ausdrücklich geregelten Fällen. Eine analoge Anwendung scheidet nach wohl h.M. in der Rspr. und Lit. aus. Die Regelung in Nr. 4102 VV ist schon eine Ausnahmeregelung, die abschließend aufgezählte Fälle auflistet. Eine analoge Anwendung ist daher nicht möglich. Das gilt sowohl für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Durchsuchung als auch an der Exploration des Beschuldigten durch einen Sachverständigen. Auch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Vorgespräch mit dem Gericht über organisatorische Fragen der Hauptverhandlung führt nicht zur Gebühr Nr. 4102 VV. Schließlich werden auch die durch das "Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" eingeführten Erörterungstermine (§§ 160b, 202a, 212 StPO) nicht mit einer (Vernehmungs-)Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV honoriert. Zum Teil wird das aber in der Rspr. auch anders gesehen. Nimmt der Rechtsanwalt an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung teil, der nicht von der Nr. 4102 VV erfasst wird, muss er die Teilnahme im Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr gebührenerhöhend geltend machen. Der Pflichtverteidiger muss ggfs. eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
2. Die in Nr. 4102 VV geregelten Fälle
a) Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen (Nr. 1)
Nach Nr. 4102 Nr. 1 VV entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und (richterlichen) Augenscheinseinnahmen. In welchem Verfahrensstadium diese stattfinden, ist unerheblich. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Teilnahme an einer sog. kommissarischen Vernehmung i.S.d. § 223 StPO im Laufe der Hauptverhandlung. Unerheblich ist, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder ggfs. als Beistand eines Zeugen (vgl. dazu III.). Unerheblich ist auch, ob der Rechtsanwalt von der richterlichen Vernehmung ausdrücklich gem. § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt worden ist oder nicht. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Rechtsanwalt/Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut entsteht die Gebühr allein durch die Teilnahme. Auf ein "Verhandeln" kommt es – anders als z.B. bei Nr. 3 nicht an. Der Rechtsanwalt muss also z.B. keine Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen haben. Allerdings macht allein das Gewähren von rechtlichem Gehör aus einem Vorführungstermin noch keinen Vernehmungstermin.
Ein Anhörungstermin nach § 57 JGG führt zur Gebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV. Nimmt der Verteidigers an einer Durchsuchung Teil, entsteht die Vernehmungsterminsgebühr der Nr. 4102 Nr. 1 VV, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist. Die Teilnahme des Verteidigers an einem Gespräch mit dem Gericht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV. Auch die Teil...