1. Allgemeines
Für den Wahlanwalt ist in Nr. 4102 VV eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 44,00 bis 330,00 EUR vorgesehen, sodass die sog. Mittelgebühr 187,00 EUR beträgt. Der Betragsrahmen der Wahlanwaltsgebühr ist – ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV – unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem der Termin stattfindet, später ggfs. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält eine Festbetragsgebühr i.H.v. 150,00 EUR.
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr für den Wahlanwalt sind über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die Frage der Ordnung des Gerichts spielt bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung haben. Der von der Terminsgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich – ebenso wie bei der Grundgebühr – unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit. Als "normal"/durchschnittlich wird man eine Terminsdauer von bis zu 1 Stunde ansehen können. Das wird die Mittelgebühr rechtfertigen. Beim Wahlanwalt wird man auch berücksichtigen können, dass von drei Terminen ggfs. nur einer ein "Hafttermin" ist, was zur Anwendung des höheren Betragsrahmen führt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist.
Als "normal"/durchschnittlich wird man bei Vernehmungen eine Terminsdauer von bis zu einer Stunde ansehen können, Haftprüfungen sind i.d.R. kürzer. Bei Terminen mit durchschnittlicher Dauer wird die Mittelgebühr gerechtfertigt sein. Haben zwei oder drei solcher Termine stattgefunden, kann die Höchstgebühr festgesetzt werden. Bei der konkreten Bemessung der Gebühr sind Sinn und Zweck der Terminsgebühr zu beachten.
2. Haftzuschlag
Ist der Mandant zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr nach Nr. 4102 VV gem. Nr. 4103 VV mit Haftzuschlag. Bei mehreren Terminen, die unter Anwendung von S. 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV zu einer Terminsgebühr zusammengefasst werden, entsteht die Terminsgebühr i.Ü. immer auch schon dann mit Zuschlag nach Nr. 4103 VV, wenn nur einer der Termine ein "Hafttermin" ist bzw. sich der Mandant während eines Termins nicht auf freiem Fuß befindet.
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 6/2022, S. 241 - 247