Gestritten wird im Arrestverfahren um Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren über den Widerspruch gegen eine Arrestanordnung des LG. Zugunsten der Antragstellerin, einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Antragsgegner in einer Arzthaftungsstreitsache vor dem LG und dem KG vertreten hat, ist in dem Arrestverfahren der dingliche Arrest in eine Schadensersatzforderung gegenüber dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem Herzzentrum, in Höhe einer Gebührenforderung nebst Kosten und Auslagen von 157.150,00 EUR angeordnet worden. Der zugrundeliegende Gebührenanspruch der Rechtsanwaltskanzlei wird aus einer Honorarvereinbarung vom 13.2./26.2.2019 abgeleitet.
Das LG hat die Bewilligung von PKH für die Antragsgegner mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Behauptung der Antragsgegner, die Rechtsanwaltskanzlei habe sich nicht an Absprachen gehalten, bringe einen Vergütungsanspruch nicht zu Fall. Ob hiergegen Einwendungen berechtigt seien, müsse in einem Gebührenprozess vor dem LG geklärt werden.
Mit der sofortigen Beschwerde meinen die Antragsgegner, ein Vergleich mit dem Herzzentrum sei bislang nicht geschlossen worden, sodass es keine durch Arrest zu sichernde Forderung gebe. Die Erfolgsvereinbarung mit der Antragstellerin sei infolge der Kündigung des Mandatsverhältnisses hinfällig und überdies nach § 3a RVG nichtig, weil ihnen sowohl in erster Instanz als auch vor dem KG PKH bewilligt worden sei, der geltend gemachte Anspruch die gesetzlichen Gebühren indes weit übersteige. Zur Kündigung des Mandatsverhältnisses seien sie bewogen worden, weil die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei versucht habe, sie zur Zustimmung zum Vergleichsschluss zu veranlassen, ohne ihnen Kenntnis über "die Parameter und das Endergebnis der Entschädigungssumme" zu vermitteln. Namentlich hätten sie zu keinem Zeitpunkt eine klare und verbindliche Auskunft über die Höhe der Gerichtskosten erhalten; stattdessen sei ihnen angedroht worden, dass das Gericht den Streitwert auch i.H.v. 2.446.939,90 EUR festsetzen könne.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG war PKH nicht zu gewähren. Denn für den Widerspruch gegen die Arrestanordnung des LG bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO. Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivorbringens sei von dem Bestehen des geltend gemachten Arrestanspruches in voller Höhe auszugehen.