Der Kläger hatte vor dem LG Bonn auf Rückabwicklung eines zwischen den Parteien bestehenden Lebensversicherungsvertrags wegen eines zuvor von ihm erklärten Widerspruchs in Anspruch genommen. Zur Berechnung seines Rückzahlungsverlangens von 33.805,68 EUR hat sich der Kläger auf ein von ihm im Laufe des Rechtsstreits eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten berufen. Für dessen Erstellung hat der Privatgutachter dem Kläger ein Honorar i.H.v. 1.290,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer berechnet. Der Rechtsstreit endete durch ein vom LG festgestellten Vergleich, nach dem die Beklagte sich zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtete, an den Kläger 33.849,86 EUR zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits hatte der Kläger nach dem Vergleich 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen.

Aufgrund dieser Kostenregelung hat der Kläger die Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten, darunter der Privatgutachtenkosten, beantragt. Der Rechtspfleger hat die Kosten anteilig gegen die Beklagte festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der der Rechtspfleger des LG Bonn nicht abgeholfen hatte, hatte beim OLG Köln keinen Erfolg.

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