Hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung ist der Privatgutachter nicht an die Sätze des JVEG, das nur für gerichtlich bestellte Sachverständige Anwendung findet, gebunden.[8] Der Privatgutachter muss seine Vergütung allerdings nachvollziehbar nach dem aufgewandten Zeitaufwand und den Auslagen aufgeschlüsselt abrechnen. Deshalb muss seine Rechnung die aufgewandten Stunden und den berechneten Stundensatz enthalten. Hält sich der Stundensatz im üblichen Rahmen, ist die Vergütung des Privatgutachters auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, wenn der Stundensatz für gerichtlich bestellte Sachverständige überschritten wird.[9]

Die vorstehend aufgeführten Voraussetzungen für die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Privatgutachtenkosten sind vorliegend erfüllt. Allenfalls versprechen Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Privatgutachterkosten (teilweise) Aussicht auf Erfolg. In seiner Stellungnahme zu dem Kostenausgleichungsgesuch des Klägers wird deshalb der Prozessbevollmächtigte des Beklagten entsprechende Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Privatgutachtenkosten vorbringen.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 6/2022, S. 247 - 249

[8] BGH RVGreport 2007, 279 [Hansens] = JurBüro 2007, 317.
[9] OLG Hamm Rpfleger 2011, 616.

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