Das Verschlechterungsverbot stehe der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und der Herabsetzung des durch das LG festgesetzten Wertes nicht entgegen. Das Verbot der reformatio in peius finde im Wertfestsetzungsverfahren keine Anwendung (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.3.2021 – 2 Ws 37/21; OLG Hamburg NStZ-RR 2010, 327; LAG München, Beschl. v. 23.6.2015 – 3 Ta 170/15). § 33 RVG enthalte keine den §§ 331, 358 Abs. 2 oder 373 Abs. 2 StPO entsprechende Regelung. Ein Verbot der Schlechterstellung der durch die Beschwerdeentscheidung sei weder in der StPO noch in den Kostengesetzen und dem RVG gesetzlich geregelt und sei auch keine zwingende Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGHSt 9, 324, 332; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 331 Rn 1 m.w.N.). Bei den genannten gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten handele es sich vielmehr um eine dem Angeklagten vom Gesetzgeber gewährte Rechtswohltat, welcher der Gedanke zugrunde liege, dass der Angeklagte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter von der Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile nicht durch die Besorgnis abgehalten werden soll, es könne ihm dadurch ein Nachteil entstehen. Dem Angeklagten sollen deshalb in diesen Fällen die durch das erste Urteil erlangten Vorteile belassen werden, auch wenn diese gegen das sachliche Recht verstoßen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Daraus und aus der Bestimmung des § 309 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdegericht "die in der Sache erforderliche Entscheidung" erlässt, erkläre sich, dass für die Beschwerde ein Verbot der reformatio in peius grds. nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 331 Rn 1, vor § 304 Rn 5 m.w.N.). So wird auch für mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Kostengrundentscheidungen (BGHSt 5, 52, 53) und für mit der Beschwerde angreifbare Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn 8) ein Verschlechterungsverbot abgelehnt. Gleiches gelte für gerichtliche Entschädigungsfestsetzungen nach § 4 Abs. 1 JVEG und dagegen gerichtete Beschwerden nach § 4 Abs. 3 und Abs. 5 JVEG (Weber, in: Toussaint, a.a.O., § 4 JVEG Rn 55). Für das vorliegende Verfahren der Wertfestsetzung gem. § 33 Abs. 3 RVG für die anwaltliche Tätigkeit in Bezug auf die Einziehung könne nichts Anderes gelten als für die übrigen genannten Kostenentscheidungen, denn die hier zu treffende Entscheidung sei wertungsmäßig diesen anderen Kostenentscheidungen gleichzusetzen. Ein den für das Urteilsverfahren gesetzlich geregelten Verschlechterungsverboten entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechtsmittelführers gegenüber einer unbeabsichtigt durch ein eigenes Rechtsmittel herbeigeführten Schlechterstellung bestehe im Bereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ebenso wenig wie i.Ü. Kosten- und Entschädigungsrecht. Maßgeblich sei vielmehr die materielle Richtigkeit der Wertfestsetzung, zumal Kostenschuldner oftmals der Verurteilte sei (Senat, Beschl. v. 16.3.2021 – 2 Ws 37/21).