1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 HS 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche – soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen – nicht zu (Bestätigung von Senatsurt. v. 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 = zfs 2011, 567 Rn 12; BGH, Beschl. v. 6.7.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 unter II 2 b und Beschl. v. 14.6.2010 – II ZB 15/09, NJW-RR 2010, 1476 Rn 10; jeweils m.w.N.).
  2. Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch unter Beachtung der gem. der Rechtsprechung des BGH bestehenden Schranken für die nachfolgende Geltendmachung eines – der zuvor ergangenen prozessualen Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO entgegengerichteten – materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs des (ehemaligen) Klägers gegen den (ehemaligen) Beklagten nicht geboten. Denn eine prozessuale Kostenentscheidung lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzugs oder aus unerlaubter Handlung (Bestätigung von Senatsurt. v. 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 = zfs 2011, 567 Rn 10 m.w.N.).

BGH, Beschl. v. 11.1.2022 – VIII ZB 44/21

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