Nach Auffassung des OLG ist die (grundsätzliche) Entscheidung des LG, von einem wesentlichen Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels der Berufung auszugehen und eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen, nachvollziehbar. Sie sei nicht zu beanstanden, da die amtsgerichtlich erkannte Bewährungsstrafe aufgehoben und stattdessen auf eine Geldstrafe erkannt wurde. Auch ohne den Wegfall der Einziehungsentscheidung habe die Berufung einen wesentlichen Teilerfolg erzielt.
Die sich anschließende Billigkeitsentscheidung des Gerichts sei jedoch – so das OLG – zu beanstanden. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung komme es regelmäßig maßgeblich darauf an, ob der Rechtsmittelführer die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so gelautet hätte, wie die auf das Rechtsmittel hin ergangene (MüKo StPO/Maier, § 473 Rn 173). Aus der Verfahrensakte sei ersichtlich, dass der Verurteilte die Entscheidung des LG i.Ü. nicht angegriffen hat. Daneben sei – als ebenso wesentliches Kriterium – der Umfang des Teilerfolgs zu berücksichtigen. Der Verurteilte habe nicht nur mit dem Rechtsfolgenausspruch zur Tat obsiegt, sondern auch in der Einziehungsentscheidung in der Hinsicht, als dass diese gänzlich entfallen sei. Aus den schriftlichen Urteilsgründen gehe aber nicht hervor, ob das LG diesen Aspekt in seiner Quotenentscheidung berücksichtigt habe.
Das AG habe den Verurteilten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, was einer Geldstrafe von 450 Tagessätzen entsprechen würde. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten, wie sie das LG festgestellt habe, wäre der Verurteilte zu einer Geldstrafe von 4.500,00 EUR verurteilt worden. Hinzu käme der Verlust von 3.685,00 EUR aufgrund der Einziehungsentscheidung. In der Summe hätte den Angeklagten mithin ein Strafübel von 8.185,00 EUR getroffen. Aufgrund der landgerichtlichen Entscheidung treffe den Angeklagten nunmehr (noch) ein Strafübel von 1.200,00 EUR. Das nunmehr rechtskräftige Strafübel liege damit erheblich unter dem des amtsgerichtlichen Urteils, wenn von derselben Straftat ausgegangen würde. Die nunmehr zum Wegfall gebrachte Einziehungsentscheidung mache hiervon einen wesentlichen Teil aus und sei daher bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
Das OLG hat deshalb – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – eine Kostenquotelung zwischen der Staatskasse und dem Angeklagten von 6/7 und 1/7 vorgenommen. Das spiegele das Obsiegen des Verurteilten in einem angemessenen Verhältnis wieder.