In dem vor dem OVG Lüneburg geführten Rechtsstreit ging es um die Anfechtung eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfragte der Senat von den Beteiligten die Anzahl der Teilnehmer an der Verhandlung. Inklusive der Beteiligten selbst nebst den Sachverständigen und den Sachbeiständen ergab sich eine Gesamtpersonenzahl aller Verfahrensbeteiligten von 22. Diese Anzahl lag über der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund der coronabedingten Vorgaben in den Sitzungssälen des OVG Lüneburg zulässigen Personenzahl. Die Gerichtsverwaltung mietete deshalb außerhalb des Gerichtsgebäudes einen Raum zur Durchführung der mündlichen Verhandlung an. Die hierfür angefallene Miete i.H.v. 428,15 EUR setzte die Kostenbeamtin in ihrem Kostenansatz gegen den Kläger zu 1 an. Auf die Erinnerung des Klägers zu 1 hat die Kostenbeamtin nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors der Erinnerung teilweise abgeholfen und den Kostenansatz hinsichtlich der beanstandeten Miete auf 214,08 EUR reduziert, der Erinnerung i.Ü. jedoch nicht abgeholfen und die Sache der Einzelrichterin des OVG Lüneburg vorgelegt. Die Einzelrichterin hat gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen. Der Senat hat auch der weitergehenden Erinnerung abgeholfen und den Kostenansatz insgesamt aufgehoben.

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