1. Gesetzliche Regelung

Zu den Gerichtskosten gehören gem. § 1 Abs. 1 S. 1 GKG die Gebühren und die Auslagen. Letztere sind in Teil 9 GKG KV aufgeführt. Die Kostenbeamtin hatte sich für den Ansatz der – später nur zur Hälfte angesetzten – Miete auf Nr. 9006 Nr. 1 GKG KV bezogen. Danach gehören zu den gerichtlichen Auslagen bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschrift gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen, die in voller Höhe angesetzt werden.

Nach Auffassung des OVG Lüneburg gehörten die Auslagen für die Anmietung eines Raumes durch die Gerichtsverwaltung zwecks Durchführung der Sitzung des Senats nicht zu diesen gerichtlichen Auslagen.

2. Geschäfte außerhalb der Gerichtsstelle

Nach den Ausführungen des OVG Lüneburg ist die Gerichtsstelle regelmäßig das Gerichtsgebäude. Hierunter falle aber auch jeder andere Raum, in dem üblicher Weise und regelmäßig Sitzungen des betreffenden Gerichts stattfinden (s. NK-GK/Volpert, 3. Aufl., 2021, Nr. 9006 GKG KV Rn 3 und NK-GK/H. Schneider, a.a.O., Nr. 2006 FamGKG KV Rn 2). Um einen anderen Ort als die Gerichtsstelle handelt es sich nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg dann, wenn "außerhäusige" Gerichtstage stattfinden. Gleiches gelte, wenn das Gericht Räumlichkeiten außerhalb des Gerichtsgebäudes vorübergehend nutze, etwa wenn Bauarbeiten die Nutzung des eigentlichen Gerichtssaales nicht möglich machen (NK-GK/H. Schneider, a.a.O.).

Nach Auffassung des OVG ist vorliegend eine vergleichbare Konstellation gegeben. Für die Anmietung des Raumes durch die Gerichtsverwaltung war die derzeitige Vorgabe ursächlich, dass aufgrund coronabedingter Maßgaben eine Benutzung der im Gebäude des OVG zur Verfügung stehenden Sitzungssäle grds. nur noch mit eingeschränkter Personenzahl erfolgen durfte. Somit sei es dem Senat regelmäßig nicht mehr möglich, ohne Anmietung eines auswärtigen Raumes durch die Gerichtsverwaltung Termine in Planfeststellungsverfahren durchzuführen, solange die coronabedingten Vorgaben nur noch eine eingeschränkte Benutzung des Sitzungssaals ermöglichten. Deshalb habe der Senat ebenso wie andere Spruchkörper des Senats für die Durchführung mündlicher Verhandlungen externe Räumlichkeiten in Anspruch nehmen müssen.

Dies beruhe jedoch nicht auf einer außergewöhnlich großen Anzahl von Personen, sondern resultiere aus der derzeit eingeschränkten Nutzbarkeit des im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Gerichtssaals.

Für die Anmietung der Räumlichkeit im vorliegenden Verfahren sei somit weder die hohe Anzahl der Teilnehmer noch das Fehlen eines im Gebäude des OVG Lüneburg in benötigter Größe vorhandenen Sitzungssaals ursächlich. Vor Einschränkung der Kapazität des vorhandenen Sitzungssaals aufgrund coronabedingter Vorgaben habe der Senat in den letzten Jahren bereits eine Vielzahl von Verhandlungen mit weit mehr Teilnehmern in den im Gerichtsgebäude zur Verfügung stehenden Sitzungssälen durchgeführt. Somit habe die Gesamtteilnehmerzahl an der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren nicht über der gelegen, die üblicherweise in einer mündlichen Verhandlung für ein Planfeststellungsverfahren zu erwarten gewesen sei und zuvor auch mit den vorhandenen Räumlichkeiten des Gerichts habe bewältigt werden können.

3. Vorrang des Justizgewährleistungsanspruchs

Nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg muss der Justizgewährleistungsanspruch auch unter coronabedingten Einschränkungen ermöglichen, Verhandlungen, die sich mit Blick auf die Teilnehmerzahl in einem grds. üblichen Rahmen halten, durchgeführt werden können, ohne dass die Beteiligten mit nicht unerheblichen Mehrkosten belastet werden.

4. Sinn und Zweck der Auslagenregelung

Nach den weiteren Ausführungen des OVG Lüneburg sprechen auch Sinn und Zweck der in Nrn. 9000 ff. GKG KV geregelten Auslagentatbestände gegen den Ansatz der Mietkosten als gerichtliche Auslagen. Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Gerichte sei nämlich grds. die Gerichtsgebühr. Folglich würden weder die Nutzung des im Gericht vorhandenen Sitzungssaals noch die Auslagen für sämtliche gerichtlicherseits Mitwirkende als gerichtliche Auslagen erhoben. Die Auslagenregelung der Nrn. 9000 ff. GKG KV ermöglicht die Berechnung von Kosten, die aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls entstehen. Bei Anwendung des Auslagentatbestandes der Nr. 9006 Nr. 1 GKG KV seien Auslagen zu berechnen, die aufgrund der besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls für die Durchführung eines Ortstermins, für eine Inaugenscheinnahme oder eine Anhörung an einem anderen Ort als im Gerichtssaal anfielen. Ggfs. könnten Auslagen für die Anmietung von Räumen bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Teilnehmenden berechnet werden, bei der nicht erwartet werden könne, dass diese mit den üblicherweise vorhandenen räumlichen Kapazitäten bewältigt werden könnte. In allen diesen Fällen handele es sich um Auslagen, die Folge der besonderen Situatio...

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