Dipl.-Rechtspfleger Hagen Schneider, Anwalts- und Gerichtskosten im Adhäsionsverfahren, JurBüro 2022, 113
Nach einem kurzen Überblick über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Adhäsionsverfahrens befasst sich Schneider mit der Anwaltsvergütung. In seinem Beitrag weist der Autor darauf hin, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV entsteht, die auch eventuelle Verhandlungen in der Strafsache mit abgelte. Diese Gebühr falle bereits mit der Entgegennahme der Information an und entstehe auch dann gesondert, wenn der Rechtsanwalt den Angeklagten oder Verletzten als Neben- oder Privatkläger in Strafverfahren vertrete. Die praktischen Auswirkungen verdeutlicht der Autor anhand eines Beispiels.
Der Adhäsionsantrag kann auch erstmals in der Berufungsinstanz gestellt werden. In diesem Fall entsteht dem Rechtsanwalt nach den Ausführungen Schneiders ebenfalls die 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV. Wenn der vermögensrechtliche Anspruch bereits erstinstanzlich anhängig gewesen ist, fällt dem Rechtsanwalt hingegen eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4144 VV an.
Im Anschluss daran erörtert der Autor, unter welchen Voraussetzungen im Adhäsionsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann und welchen Gebührensatz diese hat. Auch dies wird anhand eines Beispiels verdeutlicht.
Sodann verweist Schneider auf die Anrechnungsregelung in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV, wonach die dort geregelte Verfahrensgebühr zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Zivilverfahrens anzurechnen ist. Diese Anrechnung erfolgt nach den Ausführungen des Autors jedoch nur dann, wenn sowohl das Adhäsionsverfahren als auch das nachfolgende Zivilverfahren denselben Gegenstand und denselben Auftraggeber betreffen und derselbe Rechtsanwalt tätig geworden ist. Wann eine Gegenstandsgleichheit vorliegt, wird von Schneider anhand mehrerer Fallgestaltungen dargestellt. Zwei Beispiele verdeutlichen die praktische Durchführung der teilweisen Gebührenanrechnung.
In einem weiteren Teil seines Aufsatzes weist der Autor darauf hin, dass im Adhäsionsverfahren auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Hierfür würden die Vorschriften der ZPO Anwendung finden. Im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe erhält der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gem. § 45 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse. Schneider weist in seinem Beitrag darauf hin, dass der BGH in einer neueren Entscheidung (zfs 2021, 703 m. Anm. Hansens = JurBüro 2021, 603) die Auffassung vertreten hat, die Bestellung des Pflichtverteidigers umfasse auch die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren. Im Anschluss hieran erörtert Schneider das Problem, dass mit der Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts aus der Staatskasse ein etwa bestehender Erstattungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten oder gegen einen ersatzpflichtigen Gegner gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergeht. Die praktischen Auswirkungen dieses Übergangs erörtert der Autor in seinem Beitrag.
In einem weiteren Teil seines Beitrags geht Schneider auf die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens ein. Dabei erörtert er auch, unter welchen Voraussetzungen die 1,0-Gebühr nach Nr. 3700 GKG KV anfällt. Den praktischen Anwendungsbereich dieser Vorschrift erläutert der Autor anhand dreier Beispiele, in denen verschiedene Verfahrenssituationen wiedergegeben werden.
Kostenschuldner dieser Gerichtsgebühr ist nach den weiteren Ausführungen Schneiders gem. § 29 Nr. 1 GKV nur der in die Kosten des Adhäsionsverfahrens Verurteilte. Eine Antragstellerhaftung des Verletzten oder seines Erben bestehe nicht.
Abschließend gibt der Autor kurze Hinweise zum Streitwert und zum Gegenstandswert.
Rechtsreferendar Dr. Victor Aly, Die vergütungsrechtlichen Folgen der vorzeitigen Mandatsbeendigung, AnwBl Online 2022, 167 (Kurzfassung AnwBl 2022, 220)
Der Anwaltsvertrag kann als Dienstvertrag gem. § 627 Abs. 1 BGB ohne Angaben von Gebühren von beiden Vertragspartnern grds. jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall steht dem Rechtsanwalt die Vergütung im Regelfall nur insoweit zu, als diese der tatsächlichen Laufzeit des Vertrages entspricht. Allerdings trägt § 15 Abs. 4 RVG dem Charakter der Anwaltsgebühren als Pauschgebühren insoweit Rechnung als die vorzeitige Beendigung des Auftrages – etwa durch Kündigung – auf die bereits entstandenen Gebühren des Anwalts keinen Einfluss hat. Aly weist in seinem Beitrag darauf hin, dass damit der Grundsatz, dass dem Dienstverpflichteten bei Kündigung des Vertrages lediglich ein Teilvergütungsanspruch zusteht, durch die speziellere Regelung des § 15 Abs. 4 RVG durchbrochen wird. Dies verdeutlicht der Autor anhand eines Beispiels. Von diesem Grundsatz gibt es nach den weiteren Ausführungen des Autors jedoch Ausnahmen. Dies betreffe etwa die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV, die nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt bestimmte dort aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen der Verfahrensgebühr vor der Kündigung nicht ...