Handelt es sich bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren um eine Einzeltätigkeit, entsteht ebenfalls (nur) die Gebühr Nr. 5200 VV. Eine Regelung wie für Strafsachen in Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV, wonach das Beschwerdeverfahren bei Einzeltätigkeiten eine besondere Angelegenheit bildet, ist für das Beschwerdeverfahren bei Einzeltätigkeiten in Bußgeldsachen nicht getroffen worden. Daher ist die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nach dem allgemeinen Grundsatz mit der Gebühr nach Nr. 5200 VV abgegolten.[39]

[39] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 5200 VV Rn 18; Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 575; AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 5200 Rn 9.

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