Ist auftragsgemäß vom Rechtsanwalt zunächst Beschwerde eingelegt und diese dann später auftragsgemäß begründet worden, fallen gem. Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 1 VV die Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 1 VV für die Einlegung und nach Nr. 4302 Nr. 2 VV für die Begründung der Beschwerde gesondert an. Anders als in den Anm. zu Nr. 4300 VV und Nr. 4301 VV ist zu Nr. 4302 VV insoweit nichts anderes bestimmt worden.[19]

[19] Wie hier Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Nr. 402 VV Rn 7; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Vorb. 4.3 Rn 16; a.A. wohl LG Mühlhausen, Beschl. v. 26.0.2010 – 3 Qs 87/10.

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