In Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV ist für Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen wird, in der Nr. 4145 VV eine zusätzliche Verfahrensgebühr vorgesehen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ausnahme von Vorbem. 4.1 Abs. 2 S. 1 VV, weil die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren nicht mit den Gebühren des Straf- bzw. Adhäsionsverfahrens abgegolten wird.[27]

Für die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss gem. § 406 Abs. 5 S. 2 StPO gelten die Ausführungen bei IV. 1. b) entsprechend. Es handelt sich also um eine besondere Angelegenheit, in der daher die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV gesondert anfällt.[28]

[27] Ausführlich hierzu die Kommentierung der Nr. 4145 VV bei Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O.
[28] Burhoff/Volpert/Volpert, a.a.O., Teil A Rn 582; a.A., zum früheren Recht LG Düsseldorf/AG Ratingen RVGreport 2011, 40 = StRR 2010, 440 = VRR 2010, 480 für das Straf- und Adhäsionsverfahren.

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